| Bespitzeln von ALG-II-Empfängern ist unzulässig |
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| Geschrieben von Christian Häussler | |
| 02.03.2006 | |
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Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2005, Az.: S 35 AS 343/05 ER Zur Ermittlung einer so genannten „eheähnlichen Lebenspartnerschaft“ dürfen Behörden ohne vorherige Information des Betroffenen und ohne dessen Einverständnis nicht den Nachbar oder sonstige Dritte befragen Seit Einführung des Arbeitslosengeldes II zum 01.01.2005 gilt: Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger hat dann keinen Anspruch auf Leistungen, wenn ein Mitglied seiner Bedarfsgemeinschaft leistungsfähig ist. Zur Bedarfsgemeinschaft zählen auch die Personen, die mit dem Hilfebedürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Die tatsächlichen Gegebenheiten darf die Behörde nicht einfach an dem Betroffenen „vorbeiermitteln“.
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| Letzte Aktualisierung ( 02.03.2006 ) |
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