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Unterhaltspflicht trotz Hartz IV PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
02.03.2006

Oberlandesgerichts Stuttgart Az 17 UF 247/05
Ein Hartz IV-Empfänger schuldet seiner volljährigen Tochter für die Zeit der Berufsausbildung weiterhin Unterhalt. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart.

Ein 46 Jahre alter Vater hat seinen Arbeitsplatz verloren und bezieht seit Januar 2005 zusammen mit seiner Ehefrau Leistungen nach dem SGB II (sog. Hartz IV) in Höhe von derzeit 1.337,79 €. Der Vater möchte den von ihm früher anerkannten Unterhalt von 100,-- € monatlich ab Januar 2005 nicht mehr bezahlen. Wegen einer Herzerkrankung könne er nicht arbeiten.

Dies sahen die Stuttgarter Richter anders: Von einer Erwerbsunfähigkeit könne angesichts des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II (der Arbeitsfähigkeit voraussetzt) nicht ausgegangen werden. Als angelernter Arbeiter könne der Vater bei einem Stundenlohn von 8,-- € monatlich 992,-- € netto verdienen. Nach Abzug eines Berufsaufwands von 5% und eines Selbstbehalts in Höhe von 890,-- € könne er deshalb 53,-- € im Monat an seine Tochter bezahlen. Diesen Betrag könne er auch durch eine geringfügige Beschäftigung verdienen, ohne dass die ihm derzeit gewährten staatlichen Leistungen gekürzt würden.

Das Gericht hatte in diesem Verfahren polnisches Recht anzuwenden, da die Tochter in Polen lebt und polnische Staatsangehörige ist. Bei Anwendung deutschen Rechts hätte eine Unterhaltsverpflichtung des Vaters wegen seiner Erwerbsverpflichtung in gleicher Höhe bestanden.

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Letzte Aktualisierung ( 02.03.2006 )
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