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Vermieter darf Mieter nicht die Stromzufuhr kappen PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
02.03.2006

LG Münschen I Az. 415 C 23505/05

Der Vermieter von Wohnraum darf die Zufuhr von Strom nicht unterbinden, auch wenn er den Mietern wegen rückständiger Miete fristlos gekündigt hat. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Landgericht München I.

Im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung im Januar 2005 war es in der gekündigten Wohnung im Mai und Juli 2005 mehrfach zu einem Stromausfall gekommen, weil die Sicherung herausgedreht war. Die Mieter konnten sich zunächst damit helfen, dass sie die Sicherung wieder hineinschraubten. Danach kam es wieder zu einem Stromausfall. Eine Wiederherstellung der Stromzufuhr war jedoch in diesem Fall nicht möglich, da das Schloss zu dem Raum mit den Sicherungskästen ausgetauscht war.

Nach Ansicht der Münchner Richter kann sich der Vermieter nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen aufgelaufener Mietschulden berufen. Solange die Mieter noch in der gekündigten Wohnung lebten, dürfe der Vermieter sie nicht von Versorgungsleistungen wie der Stromzufuhr ausschließen. Dies stelle eine widerrechtliche Besitzstörung dar.
Zwar habe das Kammergericht Berlin für die Wasserversorgung von Gewerberäumen anders entschieden. Die Versorgung mit Kalt- und/oder Warmwasser stelle aber der Vermieter als Vorleistung zur Verfügung. Hier hätten die Mieter jedoch einen eigenständigen Vertrag mit den Stadtwerken über die Stromversorgung abgeschlossen. Die Unterbindung der Stromversorgung stelle in diesem Fall verbotene Eigenmacht dar, zumal es sich um ein Wohnraummietverhältnis handele.

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Letzte Aktualisierung ( 02.03.2006 )
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