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Kommune muß Mieter die Schönheitsreparaturen erstatten PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
15.02.2006

Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (Az. S 63 AS 1311/05) muß eine Kommune einem Mieter im Rahmen von Arbeitslosengeld II die Schönheitsreparaturen seiner Wohnung erstatten, berichtet der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW). Bislang stand die Bundesagentur für Arbeit auf dem Standpunkt, daß die Schönheitsreparaturen Bestandteil der Regelleistungen seien. Erstmalig habe nun ein Gericht in Deutschland festgestellt, daß ein Mieter Anspruch auf die Regelleistungen hat und daß die Kommunen zusätzlich die Schönheitsreparaturen im Rahmen der tatsächlichen Kosten der Unterkunft erstatten müssen, informiert VNW-Sprecher Peter Hitpaß. Im Mai 2005 hatte das Sozialgericht Mannheim (Az. S 9 AS 705/05) entschieden, daß auch Kosten für Heizung, Kaltwasser und Warmwasser von den Kommunen zusätzlich zu den Regelleistungen zu übernehmen sind.

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