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Geschrieben von Christian Häussler   
26.01.2006

Seit Januar gilt die Neuregelung der frühzeitigen Arbeitslosmeldung. Wie die Agentur für Arbeit in Worms mitteilt, müssen sich alle, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse enden, spätestens drei Monate vor dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung bei ihrer Agentur für Arbeit persönlich arbeitsuchend melden. Liegen zwischen Kündigung und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, so muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Kündigung erfolgen.

"Die Meldung ist auch dann notwendig, wenn der Arbeitgeber den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt hat", erläutert Horst Kramer, Leiter der Arbeitsagentur Worms, die neuen Bestimmungen. Die Regelung bezieht sich sowohl auf unbefristete als auch befristete Arbeitsverhältnisse. Erfolgt die Meldung nicht rechtzeitig, so tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein. Das bedeutet, dass sieben Tage keine Leistung gezahlt wird. Einem alleinstehenden, unverheirateten Mann ohne Kinder mit einem Bruttolohn von 2000 Euro in der Steuerklasse eins werden somit ungefähr 180 Euro vom Arbeitslosengeld abgezogen.

Ebenfalls mit dem neuen Jahr verändert hat sich die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld I. So bekommen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ab dem 1. Februar 2006 arbeitslos werden, höchstens zwölf Monate Arbeitslosengeld. Arbeitslose, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, bilden jedoch eine Ausnahme. Sie erhalten bis zu 18 Monate Arbeitslosengeld I.

Ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 58 Jah-ren können zudem noch bis 31. Dezember 2007 unter vereinfachten Bedingungen Arbeitslosengeld beziehen. Sie sind dann nicht mehr verpflichtet, sich selbst um eine neue Beschäftigung zu bemühen. Dafür besteht die Verpflichtung, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine abschlagsfreie Rente zu beantragen und diese in Anspruch zu nehmen.

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