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Volle Unterstützung trotz gemeinsamer Wohnung PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
26.01.2006
Arbeitsämter müssen Arbeitslosen in einer bloßen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft Arbeitslosengeld II in voller Höhe zahlen. Nur bei eheähnlichen Partnerschaften darf das Arbeitslosengeld II eines Partners gekürzt werden, wenn der andere genug verdient. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat heute einer Arbeitsagentur per Eilbeschluss aufgegeben, einem Mann Arbeitslosengeld II in voller Höhe zu zahlen. Die Behörde hatte die Zahlungen gekürzt, nachdem der Arbeitslose im September mit einer Frau zusammengezogen war. Das ist rechtswidrig, entschied das Gericht. Obwohl der Mann im Antrag selbst ein Kreuz bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft gemacht hatte, muss die Behörde jetzt die fehlende Unterstützung nachzahlen.

Hohe Hürden

Nur eine dauerhafte Lebensgemeinschaft könne überhaupt eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne der Regelungen über das Arbeitslosengeld II sein, erklärte das Gericht zur Begründung der Entscheidung. Bis zu einem Jahr nach dem Zusammenzug liege in der Regel keine eheähnlichen Lebensgemeinschaft vor. Die Anrechnung von Partnereinkommen sei nur gerechtfertigt, wenn wegen einer engen Bindung und auf Dauer angelegter Partnerschaft zu erwarten sei, dass sie für einander einstehen und sich gegenseitig finanziell unterstützen, argumentierte das Gericht. Es verwies auf eine ganze Reihe weiterer Urteile anderer Gerichte.

Trotz Fehler im Antrag

Keine Rolle spielen nach Auffassung der Richter des Landessozialgerichts in Potsdam falsche Angaben im Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II. Rechtlicher Hintergrund: Nach den Regelungen im Sozialgesetzbuch ist die Behörde verpflichtet, alle maßgeblichen Umstände selbst zu ermitteln. Sie hat Arbeitslose nach bestem Wissen und Gewissen zu beraten und sie beim Ausfüllen der Anträge zu unterstützen. Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat auch, wer sich selbst im Antragsformular fälschlich als Partner eines zahlungskräftigen Mitbewohners bezeichnet.

Behörden in der Kritik

Zahlreiche Sozialrechtsexperten und Arbeitsloseninitiativen hatten die Arbeitsagenturen wegen ihrer rigiden Praxis bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II kritisiert. Auch bei einer FINANZtest-Untersuchung schnitten die Behörden schlecht ab. Zahlreiche Bescheide waren fehlerhaft. Häufiger Streitpunkt: die Anrechnung von Partnereinkommen. In einer ganzen Reihe von Fällen hatten die Behörden bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften als eheähnliche Lebensgemeinschaften behandelt und erst auf gerichtliche Eilentscheidungen hin volle Unterstützung gezahlt.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2006
Aktenzeichen: L 5 B 1362/05 AS ER

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Comments

Hallo, hier wird ein, für mich ganz aktuelles Problem erörtert. Im August vorigen Jahres habe ich bei meinem Arbeitsamt gemeldet, daß mein Freund mit in meine Wohung zieht. Wir waren erst wenige Tage ein Paar und wollten auch gleich unter einem Dach wohnen. Durch Trennung und Umzug nach berlin hatte er auch noch keine eigene Wohnung ! Mir wurde damit sofort mein Alleinerziehenden Zuschlag gestrichen und unser beider geld miteinander verrechnet, sodaß uns insgesamt über 400€ fehlten. Ich war fassungslos !!! Wir haben nicht ausgemacht daß wir eine gemeinsame Kasse machen, trotzdem wurde mein Freund automatisch mit in meine Leistungsberechnung mit rein genommen und das Arbeitsamt erwartet nun das er meine Kinder miternährt, dabei hat er hohe Fixkosten und bekommt selbst nur ALGII. Wir kommen seit August überhaupt nicht mehr zurecht, Rechnungen häufen sich an, der Strom war schon abgeklemmt, ich kann keine Monatsfahrkarten mehr für die KInder bezahlen, damit die zur Schule kommen usw. usw. Ich bin total VERZWEIFELT. Bitte helft mir !!!!!!

Veröffentlicht von Kathrin Kupfer, Am January 25, 2007 um 14:09

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