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Zusammenwohnen nicht gleich eheähnliche Gemeinschaft PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
16.12.2005

Gemeinsames Wohnen ist nach Ansicht des SG Düsseldorf noch keine eheähnliche Gemeinschaft!

Eine im Ergebnis gleiche Entscheidung traf das Sozialgericht Düsseldorf auch bei einer weiteren einstweiligen Anordnung zu einem ähnlich gelagerten Fall. Interessant an dieser Urteilsbegründung ist insbesondere, dass das Gericht der ARGE Wuppertal hinsichtlich der Unterstellung widerspricht, die Antragstellerin habe das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft dadurch eingeräumt, dass sie auf dem Alg-2-Antrag den Mann, mit dem sie zusammenlebt, als Partner angegeben habe. Hierzu führt das Gericht aus: Es „... ist in Zweifel zu ziehen, ob sich die Antragstellerin der juristischen Tragweite dieser Erklärung bewusst war. Sie bestreitet dies. Im Übrigen enthielt das Antragsformular der Antragsgegnerin nicht die Möglichkeit, ein Zusammenwohnen lediglich als Zweckgemeinschaft zu bezeichnen. Die möglichen anzukreuzenden Bezeichnungen lauteten ‚nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte’, ‚Partner in eheähnlicher Gemeinschaft’ und ‚Nicht dauernd getrennt lebender Lebenspartner’. Eine enge emotionale Bindung zwischen der Antragstellerin und Herrn XXXX , die gleichwohl aus dem Beziehen einer gemeinsamen Wohnung gefolgert werden kann, führt noch nicht zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft.“

Sozialgericht Düsseldorf, Az. S 23 AS 104/05 18.04.2005

Letzte Aktualisierung ( 15.01.2006 )
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