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Gründe für Arbeitsbeendigung PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
13.12.2005
Der Arbeitslose kann eine Speerzeit verhindern, wenn er für sein versicherungswidriges Verhalten einen wichtigen Grund hatte !

Das hat insbesondere Bedeutung für den Fall, dass er die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat.
Als wichtiger Grund sind hier anerkannt:

  • die Kinderbetreuung, wenn zum Beispiel wegen Schichtarbeit deren Aufsicht nicht mehr sichergestellt werden kann
  • gesundheitliche Einschränkungen, die der konkreten Tätigkeit entgegenstehen
  • Unzumutbarkeit der Tätigkeit.
  • Kündigung wegen Vertragsbruchs des Arbeitgebers (z.B. verspätete oder nicht gezahlte Vergütung; Verstoß gegen gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen; sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz)

Bei ausstehender Lohnzahlung sollten Sie den Arbeitgeber vor Kündigung stets - möglichst schriftlich per Einschreiben - unter Setzen einer Zahlungsfrist abmahnen, um eine spätere Sperrzeit verhindern zu können. In dem Schreiben muss auf die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen werden. Dabei müssen Sie nicht gleich mit Kündigung drohen. Besser ist es, von dem Recht auf Zurückbehalten der Arbeitskraft Gebrauch zu machen. Der Vorteil: Mit rechtmäßigem Ausüben des Zurückbehaltungsrecht (das heißt: Sie gehen nicht mehr zur Arbeit bis zur Zahlung) haben Sie trotz Fortbestehens des Arbeitsvertrages Anspruch auf Arbeitslosengeld, können aber bei Nachzahlung des Arbeitgebers die Tätigkeit wieder aufnehmen.

Unter Umständen kann auch eine Kündigung wegen Umzugs ein wichtiger Grund sein, allerdings nur in eng begrenzen Fällen. Der Umzug zum Herstellung der Ehe- oder Lebenspartner wird nur selten anerkannt, jedoch der Wohnsitzwechsel zur Pflege einer bedürftigen Person. So urteilte das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz: Ein Arbeitnehmer darf sein Beschäftigungsverhältnis wegen Umzugs des Ehepartners in eine andere Stadt nicht kündigen, wenn keine konkreten Umstände für eine Anschlussbeschäftigung vorliegen (Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 25.11.2004, Aktenzeichen: L 1 AL 117/03).

Stimmt der Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag zu, berechtigt dies dann nicht zur Sperrzeit, wenn dem Arbeitnehmer ohnehin zu diesem Zeitpunkt gekündigt worden wäre. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber zur Kündigung nicht berechtigt war, so das Bundessozialgericht (BSG). Der Arbeitnehmer muss sich vor der Zustimmung zum Arbeitsvertrag selbst Klarheit verschaffen, ob und mit welchen Fristen der Arbeitgeber kündigen darf. (Urteile des BSG vom 25.04.2002, Aktenzeichen: B 11 AL 100/01 und vom 17.10.2002, Aktenzeichen: B7 AL 136/01 R).
Um vorab Rechtssicherheit zu erlangen, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kann der Arbeitslose sich bei der Arbeitsagentur rechtlich beraten lassen. Die Beratung ist kostenlos und die Aussagen des Beraters für die spätere Entscheidung der Behörde bindend

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Letzte Aktualisierung ( 15.01.2006 )
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