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Anspruch auf ALG nach Berufsausbildung? PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
12.12.2005
Eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes gild grundsätzlich als Versicherungspflichtverhältnis!


Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld muss man innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Damit wäre nach einer zwei- oder dreijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld würde auch bestehen, wenn eine Berufsausbildung abgebrochen wurde aber mindestens für ein Jahr bestand hatte.


Schulische Ausbildungen, bei denen kein Ausbildungsentgelt gezahlt wird, sind keine Versicherungspflichtverhältnisse und sind im Regelfall keine Ausbildungen nach Berufsausbildungsgesetz. Demzufolge dienen Sie auch nicht zur Erfüllung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

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Letzte Aktualisierung ( 15.01.2006 )
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