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Missbrauch, der oft keiner ist PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
15.11.2005
ARGE Parchim: "Arbeitslosen nicht Schuld für Kostenexplosion bei Hartz IV geben"

Parchim • Laut einer kürzlich im Fernsehen veröffentlichten Reportage sowie auch vielen anderen Äußerungen in den Medien zufolge gibt es im Zusammenhang mit Hartz IV einen florierenden Missbrauch von finanziellen Mitteln – Erkenntnisse, die die Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitsuchende im Landkreis Parchim (ARGE) nicht bestätigen kann.

Laut Cornelia Behnisch, Geschäftsführerin der ARGE Parchim, müsse man Hartz IV-Empfänger zumindest zu einem großen Teil gegen die zurzeit massiv auftretenden Vorwürfe in Schutz nehmen: "Jede finanzielle Leistung des Staates führt zu Missbrauchsversuchen oder Mitnahmeeffekten. Es macht allerdings auch keinen Sinn, Arbeitslose undifferenziert zu brandmarken!"

Der ARGE Parchim lägen keine Daten vor, die einen massenhaften Missbrauch beim Arbeitslosengeld (ALG) II bestätigen. Zum Hintergrund: Seit dem 1. Januar dieses Jahres bekommen erwerbsfähige Hilfsbedürftige anstelle von Arbeitslosen- und Sozialhilfe das Arbeitslosengeld II, das in der Regel der Sozialhilfe entspricht. "Ohne seriöse Datenbasis ist jede Aussage über flächendeckende Missbrauchsquoten in angeblich zweistelliger Höhe rein spekulativ", meint Cornelia Behnisch.

Bedarfsgemeinschaften falsch eingeschätzt

Missbrauch gäbe es, doch er sei nicht das Hauptproblem, wenn es um die Kostenexplosion bei Hartz IV gehe: "Sie ist vielmehr auf die von Anfang an fehlerhafte Einschätzung der Anzahl mutmaßlicher Bedarfsgemeinschaften zurück zu führen." Eine so genannte Bedarfsgemeinschaft besteht, wenn mehrere Personen in einem Haushalt leben. Sie erhalten ALG II, wenn ihr gemeinsames Einkommen und Vermögen nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts ausreicht.

Der drastische Anstieg der Bedarfsgemeinschaften gründe sich eindeutig weniger auf Betrug, der ebenso bei der früheren Arbeitslosen- und Sozialhilfe möglich war, sondern sei vielmehr den neu definierten Anspruchsvoraussetzungen geschuldet. "Danach ist nämlich jeder, der theoretisch mindestens drei Stunden am Tag arbeiten kann und bedürftig ist, im Grunde anspruchsberechtigt – teilweise unabhängig davon, ob er tatsächlich im herkömmlichen Sinne arbeitslos ist und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht", sagt die Geschäftsführerin. "Vieles von dem, was nun als Leistungsmissbrauch bezeichnet wird, kommt keineswegs unerwartet. Viele Menschen werden quasi gesetzmäßig dazu aufgefordert, Leistungen in Anspruch zu nehmen."

Ein Beispiel dafür, wo oft zu Unrecht Leistungsmissbrauch unterstellt werde, sei der Fall, dass ein Einkommen (auch Vollzeitbeschäftigung) nicht ausreicht, um für die Bedarfsgemeinschaft ein Einkommen in Höhe des ALG II zu gewährleisten. Dann bestehe sehr wohl ein Anspruch darauf, das Haushaltseinkommen mit dem Arbeitslosengeld aufzustocken.

"Hartz IV in großer Eile verabschiedet"

Ein weiteres Beispiel: Sobald das 18. Lebensjahr vollendet ist, gründet ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft automatisch eine eigene – und zwar unabhängig von den Unterhaltsansprüchen an die Eltern. "Dass die Eile, mit der Hartz IV verabschiedet wurde, zu nicht vorhergesehenen, kostspieligen Gestaltungsspielräumen geführt hat, kann man nicht den Arbeitslosen zum Vorwurf machen", sagt Cornelia Behnisch.

Bewussten Missbrauch in bezug auf die Sozialleistung nachzuweisen, sei schwierig. Hier könnten nur Außendienstmitarbeiter ("Sozial-Sheriffs") konkret beauftragt werden, zum Beispiel neu angemieteten Wohnraum dahingehend zu prüfen, ob der Hilfebedürftige tatsächlich dort lebt oder der mutmaßliche Partner allein wohnt. Auffällig sei in der Tat, dass die Anzahl der Ein-Personen-Haushalte im Zuständigkeitsbereich der ARGE Parchim seit Januar "überproportional zugenommen hat". Auch das Ausüben so genannter "Schwarzarbeit" ohne Anzeige des Einkommens ziehe bei einer Anzeige immer ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich und stellt einen Straftatbestand dar.

Die Aufdeckung von Leistungsmissbrauch beschränke sich jedoch nur auf Einzelfälle und werde die Kosten für Hartz IV nicht entscheidend senken. Vielmehr sei der Gesetzgeber gefordert, zum Beispiel die Zahl der Anspruchsberechtigten einzuschränken.


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