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Leistungen trotz erwerbstätigem Stiefvater PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
11.11.2005
Leben minderjährige Kinder mit ihrer arbeitslosen Mutter und ihrem Stiefvater in einer Haushaltsgemeinschaft, ist das Einkommen und Vermögen des berufstätigen Stiefvaters bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Kinder nur eingeschränkt heranzuziehen.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle von vier 10 – bis 17-jährigen Kindern, die aus früheren Beziehungen ihrer arbeitslosen Mutter stammen.
Die Arbeitsgemeinschaft ARGE im Job-Center Dortmund verweigert den Kindern, die bis Ende 2004 von der Sozialhilfe lebten, mit der Annahme bedarfsdeckender Einnahmen des Stiefvaters die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.

Der hiergegen beim SG Dortmund gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte Erfolg.

Das SG verpflichtete die ARGE, den Kindern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringen.
Der umfassende Einsatz des Einkommens und Vermögens zugunsten anderer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft betrifft nur den Partner des Arbeitslosen und die Eltern oder den Elternteil der mit ihnen zusammenlebenden minderjährigen Kinder. Hierzu zählt der Stiefvater nicht. Dieser muss nur für eigene Kinder, nicht aber für Stiefkinder, selbst wenn sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, Familienunterhalt zahlen.

Gleichwohl leben die Kinder mit einem Verschwägerten, nämlich dem Stiefvater, in einer Haushaltsgemeinschaft (§ 9 Abs. 5 SGB II). Es wird deshalb vermutet, dass die hilfebedürftigen Kinder von ihrem Stiefvater Leistungen erhalten, soweit dies nach seinem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die gesetzliche Vermutung einer Unterstützung in der Haushaltsgemeinschaft ist nicht widerlegt worden.

Dem erwerbstätigen Stiefvater sind bei der Anrechnung einer vermuteten Unterstützung höhere Freibeträge zuzubilligen. Ausgehend von einem bereinigten Einkommen des Stiefvaters von 2205,- Euro, den Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seiner arbeitslosen Ehefrau und einem Freibetrag von 1292,- Euro verbleiben zur Unterstützung der vier Stiefkinder noch 478,- Euro. Den übersteigenden ungedeckten Bedarf der Kinder muss die ARGE Dortmund tragen.

SG Dortmund, Beschl. v. 05.04.2005 - S 22 AS 22/05 ER
PM des SG Dortmund v.
19.04.2005

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Letzte Aktualisierung ( 11.11.2005 )
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