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Alg II umfasst auch Zubehör für Kinder PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
11.11.2005
Neben den Kleidungspauschalen für Schwangerschaft und Babykleidung besteht ein Anspruch auf einmalige Hilfe für ein gebrauchtes Kinderbett und einen gebrauchten Kinderwagen. Vorliegend hatte ein arbeitsloses Ehepaar für sein noch nicht geborenes Kind als Erstausstattung des Hausrates ein Kinderbett und einen Kinderwagen beantragt. Der Antrag wurde abgelehnt, zugleich wurden aber Kleidungspauschalen für Schwangerschaft von 150 Euro und Babykleidung von 180 Euro bewilligt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht hatte zunächst keinen Erfolg. Neben den Kleidungspauschalen könne ein darüber hinausgehender Bedarf nicht geltend gemacht werden. Bei der Anschaffung eines Kinderbettes und eines Kinderwagens könne bei einem bereits bestehenden Haushalt auch nicht von einer Erstausstattung der Wohnung gesprochen werden.

Das Landessozialgericht verurteilte dagegen die Verwaltung im Beschwerdeverfahren, ein gebrauchtes Kinderbett und einen gebrauchten Kinderwagen als einmalige Hilfen zu gewähren. Das Gesetz sieht nach Auffassung des Gerichts neben den Regelleistungen Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung vor. Dabei ist das Tatbestandmerkmal "Erstausstattung" nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen.

Die Erstausstattung einer Wohnung umfasst alle Wohnungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Darunter fällt in einer Wohnung, in die ein Säugling aufgenommen werden soll, auch ein Kinderbett mit Lattenrost und Matratze sowie ein Kinderwagen. Es ist aber durchaus zumutbar, so die Richter in ihrer Begründung, sich mit gebrauchten Möbeln auszustatten.

LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.07.2005 - L 3 ER 45/05 AS
PM des LSG Rheinland-Pfalz v.
02.08.2005

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Letzte Aktualisierung ( 11.11.2005 )
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