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AA darf Alg nicht kürzen PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
11.11.2005
Wer sich als juristischer Laie am Wortlaut des Gesetzes orientiert, handelt nicht vorwerfbar. Es kann von ihm nicht erwartet werden, dass er eine Gesetzesformulierung in entgegengesetztem Sinne auslegt. Der als Bauingenieur tätige Kläger war zuletzt in einem bis 31.Juli 2004 befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen. Am 3. August 2004 meldete er sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos. Diese bewilligte ihm auch Arbeitslosengeld, kürzte den Anspruch aber um den Betrag von 1.500 Euro, weil er sich nicht unverzüglich arbeitslos gemeldet habe, nachdem er das Ende seiner Beschäftigung gekannt habe. Er sei verpflichtet gewesen, sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend zu melden.

Dieser Auffassung folgte das Gericht jedoch nicht und verurteilte die Bundesagentur für Arbeit, dem Arbeitslosen den einbehaltenen Betrag in Höhe von 1.500 Euro auszuzahlen.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat bei einem befristeten Arbeitsverhältnis die Meldung bei der Arbeitsagentur "frühestens" drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen und nicht "spätestens". Auch wenn inzwischen eine Änderung der Vorschrift in dem Sinne geplant ist, wie sie die Arbeitsagentur bereits jetzt auslegt, kann dem Antragsteller daraus kein Vorwurf gemacht werden, so das Gericht in seiner Begründung. Er hat sich an dem konkreten Wortlaut des Gesetzes orientiert. Seine Meldung bei der Arbeitsagentur ist damit rechtzeitig erfolgt und diese ist verpflichtet, das Arbeitslosengeld in voller Höhe auszuzahlen.

LSG Hessen, Beschl. v. 20.06.2005 - L 7 AL 100/05 ER
PM des LSG Hessen v.
26.07.2005

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Letzte Aktualisierung ( 11.11.2005 )
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