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Erforderlichkeit Wohnungswechsel |
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Geschrieben von Christian Häussler
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11.11.2005 |
SG Berlin, Beschluss vom 04.11.2005, Az. S 37 AS 10013/05 ER
Die Erforderlichkeit eines Wohnungswechsels i.S. von § 22 Abs. 2 S. 2 SGB-II kann sich aus der Summierung unterwertiger Wohnverhältnisse ergeben, worunter neben schlechten sanitären Verhältnissen auch die mit einer Ofenheizung verbundenen Belastungen für einen älteren, gesundheitlich angeschlagenen Leistungsbezieher gehören. Der Wunsch, anstelle einer ofen-, eine automatisch beheizbare Wohnung zu bewohnen, ist grundsätzlich angemessen. Ebenso gehört eine Dusche zu dem auch einem Empfänger von Arbeitslosengeld II zugestandenen Wohnstandard im insgesamt unteren Segment des Wohnungsmarktes.
SGB-I § 33 Abs. 1, SGB-II § 22 Abs. 2 S. 2, SGB-XII § 9 Abs. 2
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