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Arbeitnehmer haben Anspruch auf Teilzeit PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
08.11.2005
Gericht bestätigt Anspruch auf Teilzeitarbeit

Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, dem Antrag eines Beschäftigten auf Teilzeitarbeit stattzugeben. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden.

Eine Ausnahme gilt nach dem Richterspruch nur, wenn dem Verlangen "betriebliche Gründe" entgegenstehen. Notfalls muss der Arbeitgeber diese allerdings durch eine entsprechende Umorganisation beseitigen, wenn dadurch den Wünschen des Mitarbeiters entsprochen werden kann (Aktenzeichen: 9 Sa 787/04).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Arbeitnehmerin statt, die ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 15 Stunden verringern wollte. Der Arbeitgeber hatte argumentiert, die Einrichtung des Laborarbeitsplatzes der Mitarbeiterin habe etwa 70.000 Euro gekostet. Eine beispielsweise nur halbtägige Auslastung sei daher wirtschaftlich nicht vertretbar. Dagegen verwies die Klägerin darauf, dass auch weitere Kolleginnen Teilzeit beantragt hätten, der Arbeitgeber dies aber ebenfalls abgelehnt habe, obwohl so eine Vollauslastung des Arbeitsplatzes möglich gewesen wäre. Das LAG schloss sich der Auffassung der Klägerin an.

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