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hallo!
die aufwendungen für warmwasser sind gemäß § 20 (1) sozialgesetzbuch II im regelsatz enthalten. erfolgt die warmwasserbereitung über heizung,können diese kosten daher nicht gesondert übernommen werden,sondern sind vom leistungsträger selbst zu tragen. in diesen fällen ist ein monatlicher pauschalbetrag (alleinstehende und haushalts-vorstand euro 6.57,ehegatten/lebenspartner eur
5.90,haushaltsangehöriger 14 jahre und älter eur 5,25 und haushaltsangehöriger bis 13 jahre eur 3.94) von den monatlich geforderten heizkostenvorauszahlungen gemäß § 22 sgb II abzusetzen.
hoffe ich konnte dir ein wenig helfen!
gruß Mister x
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