Hallo Bettler,
na, dann halt’ ma die Hand auf... hier endlich mal kein Almosen, hier gibts Fakten... mit denen Du arbeiten kannst:
Da Deine vermögende erwerbstätige Partnerin auch die Eigentümerin des Eigenheimes ist, dürfte das folgend Genannte eine andere Bewertung finden, als das was Deine ARGE Dir mitteilt.
Das Amt kann sich "quer" stellen, wie es möchte -
wichtig ist, ob das Amt Dir bereits einen ablehnenden Bescheid oder irgendetwas Schriftliches zugesandt hat, auf das man sich rechtlich berufen bzw. gegen das man widersprechen kann?
Falls nicht, komme ihm zuvor und
schreibe einen saftigen, empörten Brief an die
Dienststellenleitung Deiner ARGE , in dem Du auf die unten aufgeführten Dinge achtest und in Deine Formulierungen einbringst: (versuch nur anzudeuten, nicht zu exakt drauf pochen... die merken schon, dass Du "Bescheid" weißt, aber die SachbearbeiterIn muss sich nun für Ihr Handeln oben in der Chefetage rechtfertigen und wird vielleicht zukünftig solche Sachen eloquenter händeln...
---------------------------------
Beispiel: Gegen die am (Datum) (telefonisch /bei meiner Vorsprache geäußerte Weigerung Ihrer Mitarbeiter (Name), mir einen notwendigen Umzug zu versagen, möchte ich mich bei Ihnen beschweren.
Begründung: Da meine Partnerin beabsichtigt ihr Eigenheim aus Ihren Kindern zu übertragen, bin ich notwendigerweise gezwungen, mir eine andere angemessene Unterkunft zu suchen. Sollten Sie mir weiterhin einen Umzug bzw. die dafür notwendigeren evt. höheren Kosten der KdU versagen, mache ich darauf aufmerksam, dass Frau .... (Sachbearbeiterin) bisher den Beweis schuldig bliebt, dass mein Umzug daher nicht zu gestatten sei bzw. ein Versagen etwaiger Leistungen nach sich zöge.
Ich bitte um unverzügliche rechtliche Prüfung und Ihre Stellungnahme bis zum (7 Tage Frist einräumen!)
MfG
-----------------------------------
Nun das Gesetzliche:
Wie bei der Sozialhilfe ist auch der Träger der Grundsicherung für
Arbeitssuchende! zum Regress berechtigt. „Absichtliche“ bzw. „verschuldete“ Vermögensminderungen, mit denen erst die Voraussetzungen für die Gewährung oder
Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeigeführt werden, können zur Streichung oder Kürzung des ALG II führen (
§ 31 Abs. 4 SGB II) oder wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein. Ein schuldhaftes Verhalten kann auch eine Ersatzpflicht für die erhaltenen Leistungen begründen (§§ 24 Abs. 1, 34 SGB II)!
Der gesetzliche Rückforderungsanspruch „
wegen Verarmung“ (
§ 528 BGB), den der bedürftig gewordene
Schenker eines Hausgrundstücks innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums gegen den Beschenkten hat, und bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche können durch Verwaltungsakt ([§ 33 SGB II) übergeleitet werden, soweit ALG II-Leistungen erbracht werden. Aufgrund der Schenkungsrückforderung zurückfließende Geldbeträge stellen zu berücksichtigendes Einkommen dar.
Entscheidend dürfte sein, ob oder inwieweit diese „[b]subjektiven Verschuldensmerkmale[/b]“ hinreichend belegbar sind bzw. nachgewiesen werden können.
[Gaaaanz WICHTIG!!!:
[b]Die Beweislast liegt hier beim „JobCenter“[/b].
Prüfe bitte die Indizien ab, ob eines für Dich und Deine Partnerin zutreffen könnte,
um etwaige Unsicherheiten im Vorfeld abzuwägen:
- Indiz : Die zeitliche „Nähe“ zwischen der Eigentumsübertragung und dem zukünftigen Bezug des ALG II könnte ein Indiz für eine vorsätzlich herbeigeführte Vermögensminderung sein.
- Kein Indiz: Liegen hingegen andere anerkennenswürdige Motive oder Umstände nachweislich vor (
z.B. Eigentumsübertragung aus Alters-, Krankheits- oder sonstigen nachvollziehbaren Gründen), könnten diese gegen eine „absichtliche“ bzw. schuldhafte Vermögensminderung sprechen.
Die konkreten Umstände des Einzelfalles sind auch hier entscheidend.
Bei Eigentumsüberschreibungen – bei denen sich der Veräußerer Leistungen vorbehält bzw. vom Übernehmer Gegenleistungen zusagen lässt (z.B. Renten, Wohnungs- oder Nießbrauchsrecht) – können diese Leistungen beim inzwischen langzeitarbeitslos gewordenen Veräußerer, der nun selbst ALG II-Leistungen beantragt, eventuell als Einkommen oder als Vermögen angerechnet werden, sich also für diesen negativ auswirken.
(Quelle:
http://www.verband-wohneigentum.de/bv/on12950
Na, dann lebt mal recht schön in eurer neuen Wohnung
wünscht euch beiden
HB)rtzbeat