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Stromabschlagszahlungen über €20,74 vor 5 Jahren, 4 Monaten
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Tach zusammen,
es gibt ja dieses neue Urteil des Sozialgerichts Frankfurt. Gilt dies nun Bundesweit und kann ich nun Zahlungen von der Arge und dem Jobcenter nachfordern, was über diese € 20,74/monatl. hinausgeht? Und vor allem, hat dies schon jemand getan und wie sind die Erfahrungen?
Gruss
die Pezi<br><br>Post geändert von: pezitos, am: 24/01/2007 17:32
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Re: Stromabschlagszahlungen über €20,74 vor 5 Jahren, 4 Monaten
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Hi,
bundesweit wird sich dieses erst noch durchsetzen müssen. Wenn wir es aber nicht einfordern - ändert sich nichts und wir sind die Dummen. Ich reiche meinen Antrag am Dienstag in NRW ein - mal sehen was wird. Werde berichten und ermutige jeden - das selbe zu tun -erst Recht angesicht der nun 19 % MWST. Grüßele Farnmausi
Ps. die auch Antrag auf Regelsatzerhöhung um 3 % beantragt 
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Natürlich spreche und rate ich nur aus persönlicher Erfahrung
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Re: Stromabschlagszahlungen über €20,74 vor 5 Jahren, 3 Monaten
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dank dir erstmal, mit anderen worten, auf jedenfall beantragen und warten was pasiert... na dann beantragen wir mal....
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Re: Stromabschlagszahlungen über €20,74 vor 5 Jahren, 3 Monaten
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Ich habe heute einen ablehnenden Bescheid meiner ARGE erhalten.
Hier die Begründung:
Ihrem Überprüfungsantrag kann leider nicht in Ihrem Sinne gefolgt werden. Die von Ihnen zitierte Entscheidung ist uns bekannt. Hierbei handelt es sich aber lediglich um eine Einzelfallentscheidung. Der Gesetzestext selbst gibt bereits eine klare Trennung zwischen der Regelleistung gem. § 20 SGB II und den Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II auch hinsichtlich der Stromkosten vor. So heißt es etwa in § 20 Abs. 1 SGB II, dass die Regelleistung insbesondere die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Insoweit würde eine Übernahme von Stromkosten im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II allenfalls in Betracht kommen, als etwa eine Stromheizung betrieben wird und somit Teile der Stromkosten tatsächlich als Heizkosten anfallen. In Ihrer Bedarfsberechnung wurden aber bereits Heizkosten berücksichtigt. Laut den uns vorliegenden Angaben handelt es sich hierbei um eine Ölheizung. Weiteres ist Ihrem Vortrag nicht zu entnehmen.
Eine weitergehende Übernahme von laufenden Stromkosten ist deshalb nicht möglich. Der Abschlag in Höhe von monatlich 58,00 € ist also rein der Haushaltsenergie und somit der Regelleistung zuzuordnen. Auf die Höhe der Abschlagszahlungen, die für einen 1-Personen-Haushalt unangemessen erscheint, kommt es insoweit nicht an. Gleichwohl dürfen wir Ihnen eine Überprüfung der Stromverbraucher in Ihrem Haushalt nahelegen.
Bitte vergleichen Sie hierzu auch die Entscheidung vom SG Berlin, S 55 AS 5415/05: Für die - über die Regelleistung im Sinne des § 20 SGB II hinausgehende - Berücksichtigung der Stromkosten kommt allenfalls § 22 SGB II als Anspruchsgrundlage in Betracht, ohne dass die gesonderte Übernahme von Stromkosten aufgrund dieser Vorschrift letztlich möglich ist. Soweit in § 22 SGB II davon die Rede ist, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind, werden hiervon nach allgemeiner Auffassung nur die Bruttokaltmiete und die Heizkosten erfasst, sei es, dass mit Gas, Öl, Strom oder auf andere Weise geheizt wird; für eine Erstreckung der Vorschrift auch auf Haushaltsstrom gibt bereits der Wortlaut nichts her. Der Haushaltsstrom als solcher ist mit der Gewährung der Regelleistung im Sinne von § 20 SGB II abgegolten.
Sie interpretieren es also so, daß bei dem Urteil Stromkosten für Heizung gemeint sind. Davon kann ich aber in dem Urteil kein Wort entdecken, sondern es sind Stromkosten allgemein gemeint. Ich werde deshalb Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen und notfalls Klage beim Sozialgericht einreichen.
Es kann ja wohl nicht sein, daß sich die ARGE's rechtskräftige Urteile zu zurechtbiegen, wie es ihnen gerade in den Kram passt.
Bei der Höhe der Stromkosten kann es auch nicht um die angemessene Größe der Wohnung gehen, da die Höhe der Stromkosten logischerweise von der Anzahl der Stromverbraucher und nicht von der Wohnungsgröße abhängt. Kühlschrank, Gefriertruhe, Elektroherd usw. brauchen in einer angemessenen 45 qm genausoviel Strom wie in einer unangemeesenen 75 qm Wohnung.<br><br>Post geändert von: Guru, am: 02/02/2007 12:54
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Re: Stromabschlagszahlungen über €20,74 vor 5 Jahren, 3 Monaten
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Hallo zusammen.
Ich kann nur empfehlen, Anträge auf Überprüfung und Erstattung der Stromkosten zu stellen.
Voraussichtlich, wird erst mal abgelehnt, aber dann sollte man sich nicht scheuen, dan Gang zum Gericht anzutreten, wie ich gerade gemacht habe.
Es ist nicht nötig, für die Klage einen Anwalt einzuschalten, sondern kann in erster Instanz(noch)von jedem Bürger selbst eingereicht werden. Für die weniger Rechtsbewanderten, gibt es einen Beamten am Gericht, der die Klage niederschreibt bzw. bei der Formulierung behilflich ist.
Nur die Masse kann etwas bewegen. 
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Re: Stromabschlagszahlungen über €20,74 vor 5 Jahren, 3 Monaten
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Hallo,
natürlich kann nur die Masse etwas bewegen.
Mein Rat wäre:
Wie Carsten bereits geschrieben, einen diesbezüglich Antrag auf Übernahme der Kosten innerhalb des § 22 SGB II, weiterhin ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, bei Ablehnung erst einmal einen Widerspruch einlegen.
Erst im nachhinein über eine Klage nachdenken, und hierzu die Caritas oder VDK bzw. ähnliche Vereine um Rat fragen.
Eine Klage ist sehr aufwendig und ohne ernsthafte Hilfe für die meisten Betroffenen sehr umständlich und schwer.
Af jeden Fall einen Antrag stellen ... was habt ihr zu verlieren?
Liebe Grüße
Sabrina
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Sabrina
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