Hallo,
jetzt hatten ich so einen schönen Beitrag geschrieben

und was macht dieser PC ? Er schießt mich aus dem Netz
So, nun zu deinem Problem:
Sofortiger Widerspruch mit der Begründung der Angemessenheit der Wohnung.
Heute gab es vom Bundessozialgericht auch ein Bindendes Urteil im Bezug auch die Wohnung.
Weiterhin gilt: Haushaltsgemeinschaft, aber auch die Wohngemeinschaft ist keine auf Dauer ausgelegte eheähnliche Einstandgemeinschaft. Daher ist es hier unzulässig die qm-Größen der Bedarfsgemeinschaft zu addieren.
Selbst in einer, aus einem Topf wirtschaftenden Haushaltsgemeinschaft bekommt jede Person 100 % Regelleistung und wird jede Person als eigene BG angesehen. Nicht nachvollziehbar ist, warum dann deren qm –Bedarf auf den einer Bedarfsgemeinschaft reduziert werden soll.*
In einer Wohngemeinschaft haben daher die jeweils individuellen angemessenen KdU‘s zu gelten. Eine Reduktion auf die Angemessenheit als (gesamt) BG dürfte daher unzulässig sein.
Hoffe es hilft.
Liebe Grüße
Sabrina
Ps: Sollte es brennen, würde auch zeitgleich zum Widerspruch eine einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zu stellen beim zuständigen Sozialgericht in Betracht kommen.