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Hallo Brumsel,
zum Verständnis ein paar Fragen:
Wie alt ist dein Freund? Wenn er unter 25 ist, könnte es schwierig werden mit dem Auszug von den Eltern, der müsste dann schon sehr gut begründet werden (psychosozial z.B.), damit das Amt das einsieht.
Abgesehen davon: Wenn ihr zusammenzieht, hast du als Studentin keinen Anspruch auf AlgII, er aber u.U. schon. Du würdest nicht mit zur Bedarfsgemeinschaft zählen (da kein AlgII-Anspruch), und solange ihr noch "frisch" zusammen wohnt, kann auch niemand von euch verlangen, als "Einstehensgemeinschaft" zusammen zu wirtschaften (hiervon wird erst nach 1 Jahr des Zusammenlebens ausgegangen). Du bist also bei der Berechnung außen vor, dein Freund würde (falls er bedürftig ist) den "normalen" Regelsatz von 345,-€ beziehen (sofern er kein anderes Einkommen hat! Auch AlgI wird z.B. wie normales Einkommen behandelt) und die Hälfte der Miete (bis zur maximal als angemessen geltenden Mietobergrenze, die sich von Stadt zu Stadt unterscheidet) sowie die Hälfte der Heizkosten (ebenfalls bis zur Angemessenheitsgrenze).
Hoffe, dir etwas geholfen zu haben!
Liebe Grüße
Bergmännchen
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