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Keine Verpflichtung zur Vorlage
Schon beim Erstantrag werden Hilfesuchende oft aufgefordert, die Kontoauszüge der letzten drei bis sechs Monate vorzulegen. Will der Hilfesuchende das ablehnen, weil ihm so viel Datenschnüffelei nicht geheuer ist, droht man ihm, die Sozialhilfe wegen fehlender Mitwirkung abzulehnen. Ist er bereits Hilfebezieher, droht man ihm die Einstellung der Sozialhilfe. Zu Unrecht, wie deutsche Gerichte feststellen. Es geht nämlich keinen Sozialamtsmitarbeiter etwas an, bei welcher politischen Partei der Hilfesuchende einen Mitgliedsbeitrag zahlt und welche Artikel er in der letzten Woche beim Beate-Uhse-Versand gekauft hat. Gerade männliche Sozialamtsmitarbeiter scheint letzteres bei weiblichen Hilfeempfängerinnen zunehmend zu interessieren. Die Klagen darüber häufen sich jedenfalls.
Die Mitwirkungspflicht eines Hilfeempfängers ist in den Paragraphen 60 bis 64 des Sozialgesetzbuch I (SGB I) geregelt. Sie besteht darin, dass der Hilfeempfänger alle Tatsachen angeben muss, die für die Leistung "erheblich" sind. Er muss auch sämtliche Änderungen solcher Tatsachen angeben. Ferner ist der Hilfeempfänger verpflichtet, "auf Verlangen (...) Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen." (§ 60 Abs. 1 SGB I). Das heisst also, wenn der Sozialhilfeträger die Vorlage derartiger Urkunden verlangt, muss der Hilfeempfänger dieser Aufforderung Folge leisten.
Grundsätzlich sind Kontoauszüge derartige Beweisurkunden. Aber: Kontobewegungen sind Sozialdaten. Sozialdaten dürfen aber nur erhoben werden, "wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle (...) erforderlich ist". (§ 67 a Abs. 1 SGB X)
Die Einsicht in die Kontoauszüge könnte z. B. erforderlich sein, um das Einkommen des Hilfeempfängers zu belegen oder die Höhe der Mietausgaben. Allerdings lassen sich derartige Nachweise auch durch andere Belege erbringen: Beim Einkommen könnte der Nachweis z. B. durch den Arbeitsvertrag oder eine aktuelle Lohnabrechnung erfolgen oder durch eine Bestätigung des Arbeitgebers, bei der Miethöhe wäre als Nachweis der Mietvertrag oder ebenfalls eine Bestätigung des Vermieters denkbar. Werden die erforderlichen Nachweise durch derartige Urkunden erbracht, kann der Sozialhilfeträger nicht mehr die Vorlage der Kontoauszüge verlangen, da dann der Vorlagegrund entfallen ist. Lediglich die Vorlage eines einzigen Kontoauszuges ist noch forderbar, um die Höhe eines eventuell vorhandenen Vermögens auf dem Konto feststellen zu können.
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Vorlage in Ausnahmefällen
Nur wenn der Sozialhilfeträger nachweisen kann, dass der Hilfeempfänger falsche Angaben gemacht hat, kann die Vorlage von Kontoauszügen vergangener Zeiträume (und zwar über einen Zeitraum von maximal drei Monaten) gefordert werden, aber nur dann, wenn dieses zur Klärung der Sache beiträgt. Die Einsichtnahme in die Kontoauszüge ist "nur gerechtfertigt, wenn der Sozialhilfeträger konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass Betroffene ihren Verpflichtungen, wahrheitsgemäß die Tatsachen anzugeben, nicht nachgekommen sind." (Brühl 2000, 321 f.; Beisp.: VGH Mannheim NDV-RD 98, 16 u. 124)
Die erforderlichen "konkreten Anhaltspunkte" sind Tatsachen und Beweismittel, die der Sozialhilfeträger dem Hilfeempfänger gegenüber jederzeit belegen und beweisen können muss. Es ist nicht zulässig, auf einen reinen Verdacht hin die Vorlage der Kontoauszüge zu verlangen. Die bloße Vermutung des Sozialamtes reicht also nicht aus. Der Sozialhilfeträger ist zwar berechtigt (und verpflichtet), von sich aus Ermittlungen anzustellen, um den Sachverhalt zu prüfen, indem er z. B. den Hilfeempfänger zur Mitwirkung auffordert, dabei darf der Sozialhilfeträger aber nicht unbegrenzt Daten sammeln, nur weil vielleicht ein allgemeiner Verdacht auf falsche Angaben besteht. Das widerspräche dem Datenschutz und ist nicht zulässig. In diesem Fall dürfen Kontoauszüge nicht verlangt werden. Die Bundesregierung stellt dieses eindeutig klar: "Der Untersuchungsgrundsatz (bedeutet) nicht, jede Behauptung müsste bezweifelt werden und könne erst dann zugrundegelegt werden, wenn sie bewiesen sei. Die Aufklärungspflicht beschränkt sich insoweit auf die Behebung eigener Zweifel". (Bundestagsdrucksache 8/2034 zu § 20 SGB X; ebenso: VGH Kassel info also 95, 222; weiterhin: Dieter Sterzel, Das Bankgeheimnis in der Sozialhilfe, info also 1985, 5 ff.) Außerdem ist gesetzlich festgehalten, dass der Datenschutz stets Vorrang vor dem Ermittlungsinteresse des Sozialamtes hat. (§ 37 S. 3 SGB I)
Das heisst mit anderen Worten: Wenn jemand Hilfeempfänger ist, ist das kein Grund, ihn als potentiellen Unterstützungsbetrüger und Leistungserschleicher anzusehen. Der Sozialhilfeträger hat den Angaben des Hilfeempfängers stets Glauben zu schenken und darf sie nicht in Zweifel ziehen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte und Tatsachen dagegen sprechen. Wenn der Sozialhilfeträger verlangt, Kontoauszüge vorzulegen (oder Bankauskünften über die Kontobewegungen zuzustimmen, was denselben Effekt hat), obwohl die genannten Anhaltspunkte und Tatsachen fehlen, handelt es sich um eine überflüssige und unerlaubte Ermittlungstätigkeit, die der Hilfeempfänger nicht dulden muss. Ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Hessen verdeutlicht dieses: "Ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ist das Verlangen, der Einholung von Bankauskünften zuzustimmen, eine überflüssige Ermittlungstätigkeit des Sozialhilfeträgers und somit nicht "erforderlich" im Sinne von § 60 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs – Allgemeiner Teil (SGB I) (...) Die Weigerung der Antragstellerin, die ihr (...) übersandte Ermächtigung zur Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse bei Kreditinstituten zu zeichnen, (stellt) keine ausreichende Grundlage für die Vermutung (dar), die Antragstellerin verfüge über bisher nicht angegebene Einkommen oder Vermögen (...) und rechtfertigt daher auch nicht die (...) vorgenommene Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt. (...) Allein die Tatsache der Beantragung von Sozialhilfe als solcher reicht grundsätzlich nicht aus, um den Angaben der Antragstellerin in ihrem schriftlichen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen keinen Glauben zu schenken." (VGH Hessen, 07.02.1995, info also 1995, 222 f.; ebenso: VG Saarlouis 13.05.1996 – Az.: 4 F 36/96; weiterhin: die Datenschutzbeauftragten der Länder schließen sich an, in NRW, info also 1998, 52 f.)
Kontoauszüge schwärzen
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Wie bereits zuvor geschildert, ist die Vorlage eines Kontoauszuges nur erforderlich, um als Nachweis über vorhandenes Vermögen zu fungieren. Das bedeutet, dass der Sozialhilfeträger nur Anspruch auf Angabe des Kontostandes hat, nicht auf Angabe der Buchungen. Der Hilfeempfänger kann demnach alle Buchungen, die auf dem Kontoauszug vermerkt sind, schwärzen, um sie für den Sozialhilfeträger unkenntlich zu machen, weil Kontobewegungen zur Feststellung eines Vermögens unerheblich sind.