Hallo Melanie,
ich würde dir anraten in Widerspruch zu gehen. Verweise darauf, das dies zur Erstausstattung der Wohnung gehört. Neugeborene Kinder haben einen über Bekleidung hinausgehenden Bedarf, an einem Kinderbett, einem Schrank usw. Dieser Bedarf kann nur unter die "Erstausstattung der Wohnung" fallen., wenn man ihn angerkennen will. Auch der Notwendige Bedarf an einem z.b. Laufstall, einem Kinderhchstuhl und weiterem Bedarf für ein Kinderzimmer müssen unter den Begriff Erstausstattung fallen usw. (LPK SGB II 2005, 293)
Viel Erfolg!
Liebe Grüße
ramona35
www.caritas-nrw.de/cgi-bin/showcontent.a...br><br>Post geändert von: ramona35, am: 26/05/2006 08:09