Freue mich wenn ich dir mit meinen Tipps helfen konnte.
Ich habe mich diesbezüglich noch etwas schlau gemacht und noch folgendes in erfahrung gebracht:
Die Größe der Wohnung ist unerheblich gegen die "ortsüblichen Kosten" zu sehen. Wenn die Kosten dem WoGG entsprechen und die Größe dies jedoch übertrifft, zählen die Kosten und nicht die Größe.
Also solltest du Widerspruch und ggf. Kage einreichen,
für die Übernahme der "angemessenen" Kosten, welche das Gericht dann feststellen läßt.
Entscheidungen dazu:
BVerwG 5 C 15.04
L 19 B 21/05 AS ER
Post geändert von: admin, am: 01/11/2005 20:54
Post geändert von: admin, am: 01/11/2005 20:55<br><br>Post geändert von: admin, am: 01/11/2005 20:56