Hier eine Antwort der ArGe Köln zu Frage der Erbschaft bei alg II Beziehern. Peter Löwisch (www.medien-loewisch.de)
Sehr geehrter Herr Löwisch,
für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ist in Köln die ARbeitsGEmeinschaft Köln (mit Mitarbeiter/innen sowohl der Agentur für Arbeit Köln als auch der Stadt Köln) zuständig. Ihre Anfrage wurde daher zuständigkeitshalber an die ARGE Köln weiter geleitet.
Zu Ihren Fragen kann ich Ihnen im Einzelnen folgendes mitteilen:
1) § 9 Abs. 1 SGB II regelt, unter welchen Voraussetzungen Hilfebedürftigkeit vorliegt. Hierbei wird vom Hilfebedürftigen grundsätzlich erwartet, dass er alle Einnahmen, die ihm zufließen, zur Deckung seines und des Lebensunterhaltes seiner Angehörigen einsetzt. Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs wird das Einkommen und Vermögen, das im jeweiligen Bedarfszeitraum zufließt, dem in dieser Zeit bestehenden Bedarf gegenüber gestellt.
Einkommen und Vermögen grenzen sich grundsätzlich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat.
In dem von Ihnen geschilderten Fall einer Erbschaft während des Bezuges von SGB II-Leistungen wäre diese Erbschaft im Monat der Auszahlung, also des Zuflusses, als Einkommen i. S. v. § 11 SGB II zu werten und bei der Berechnung des Leistungsanspruches zu berücksichtigen. Ab dem darauf folgenden Monat wäre unter Berücksichtigung der entsprechenden Grundfreibeträge zu prüfen, ob und inwieweit die Erbschaft der Höhe nach ein vorrangig einzusetzendes Vermögen i. S. d. § 12 SGB II darstellt. Grundsätzlich ist eine Leistungsgewährung abzulehnen, wenn Hilfebedürftigkeit für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu verneinen ist. Ein erneuter Antrag kann dann wieder gestellt werden, wenn die zur Verfügung gestandene Erbschaft nachweislich bis zur Höhe der geltenden Vermögensfreibeträge zur Deckung des Lebensunterhaltes vollständig eingesetzt wurde.
2) Hat der SGB II-Leistungsempfänger eine Vereinbarung nach § 428 SGB III mit der Arbeitsagentur abgeschlossen, kann dies zeitlich nur vor Einführung des SGB II zum 01.01.05 erfolgt sein. Ab 01.01.05 zählt ein ALG2-Empfänger zum Personenkreis der Anspruchsberechtigten nach dem SGB II. Die gesetzlichen Grundlagen zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe wurden durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Wirkung zum 01.01.05 aufgehoben. Am 01.01.05 trat das SGB II in Kraft. Nach § 65 Abs. 4 SGB II gelten die Vorschriften des § 428 SGB III zeitlich begrenzt weiter. Danach ist derjenige weiterhin davon freigestellt, die Hilfebedürftigkeit durch die Annahme einer Arbeit beenden zu müssen. Diese Regelung soll im Wesentlichen sicherstellen, dass Arbeitslose, die im Vertrauen auf § 428 SGB III ihre Arbeitsbereitschaft beendet haben, ihre Lebensplanung nicht (wieder) ändern müssen.
Allerdings gilt gem. § 65 Abs. 4 Satz 2 SGB II diese "Vergünstigung" vom 01.01.08 an nur noch, wenn der Anspruch vor dem 01.01.08 entstanden ist und der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat.
Sollte also aufgrund der Erbschaft ein erneuter Leistungsanspruch nach dem SGB II erst wieder nach dem 01.01.08 bejaht werden können, würde § 428 SGB III keine entsprechende Geltung mehr haben.
