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Hallo Batsch,
wenn du nur ALG I beziehst dann bedeutet das:
Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem zuletzt erzielten pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem versicherungspflichtigen Bruttoentgelt ergibt. Als Alleinstehende(r) sind das 60% Ihres zuletzt erzielten Nettoentgeltes; wenn Sie bereits (ein) Kind(er) haben, erhalten Sie einen erhöhten Leistungssatz, der 67% des zuletzt erzielten Nettoentgeltes beträgt.
Das Kindergeld ist zur Berechnung dan nicht mit heranzuziehen.
Anders ist es beim ALG II, da zählt das Kindergeld als Einkommen und wird bei der Berechnung mit herangezogen.
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