Hallo Jerry,
Zuschüsse für Arbeitgeber sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
1. Einstellungszuschuss bei Neugründungen
Fördermöglichkeiten der BA für Firmenneugründer bei der Einstellung arbeitsloser Arbeitnehmer
Arbeitgeber, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, können für die unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen Arbeitnehmers einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten.
Die Leistungen sind vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der Agentur für Arbeit zu beantragen, in dessen Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt.
Beim Einstellungszuschuss handelt es sich um eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, über die die örtlichen Agenturen für Arbeit sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf Höhe und Dauer der Leistung im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen eigenständig und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
Dem Arbeitgeber können für einen Arbeitnehmer auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeber – Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als monatlicher Lohnkostenzuschuss für die Dauer von längstens zwölf Monaten gezahlt werden.
Der Arbeitgeber darf bei Antragstellung nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen. Es dürfen max. zwei Arbeitnehmer gleichzeitig gefördert werden.
Anträge zu diesen Leistungen werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit ausgegeben. Sie stehen nicht im Internet zur Verfügung.
2. Eingliederungszuschuss
Fördermöglichkeiten der BA bei der Einstellung arbeitsloser Arbeitnehmer:
Arbeitgeber können zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.
Die Leistungen sind vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der Agentur für Arbeit zu beantragen, in dessen Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt.
Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, über die die örtlichen Agenturen für Arbeit sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf Höhe und Dauer der Leistung im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen eigenständig und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
Dem Arbeitgeber können bis zu 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeber – Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als monatlicher Lohnkostenzuschuss für die Dauer von längstens zwölf Monaten gezahlt werden.
Für ältere, schwer behinderte oder sonstige behinderte Menschen kann der Leistungsumfang erweitert werden.
Anträge zu diesen Leistungen werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit ausgegeben. Sie stehen nicht im Internet zur Verfügung.
nachzulesen unter:
www.arbeitsagentur.de
Ob die hier beschriebene Person ggf. noch zusätzlich Anspruch auf ALG II hat, kannst du vorab mal mit dem ALG II Rechner durchrechnen.
Den ALG II Rechner findest du hier:
www.arbeitslosen.info/component/option,c...br><br>Post geändert von: ramona34, am: 08/12/2005 15:47