§ 62 Untersuchungen
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
Sind sie aber nicht !
Leistungen werden bereits gewährt und ein 1 Euro Job wurde bereits mehrmals ausgeführt.
Eine Begutachtung kann nicht aus heiterem Himmel veranlasst werden wenn keine ausreichende Begründung dargelegt werden kann.
Wir reden nicht von einem Eignungstest sondern von einem ärztlichen Gutachten.
Das Amt kann nicht ohne ersichtlichen Grund die Menschen wahrlos zum Gutachter schicken und hier zusätzlich in die Schweigepflicht eines Arztes eingreifen.
Hierzu muß ein konkretes Anliegen oder eine hinreichende Erklärung erbracht werden.
Erbringt das Amt diese nicht muß ein Mensch sich auch nicht untersuchen lassen.
Eine schlichte Aufforderung so spaßeshalber ist dafür nicht ausreichend auch im Hinblick auf die Entbindung der Schweigepflicht und das GG (Grundgesetz)
Liebe Grüße
Rüdiger
http://www.sozialer-brennpunkt.de
So das soll es von mir auch gewesen sein, bin ja auch nicht dazu da in anderen Foren zu schreiben.
@ Merkentrup
Deine Hinweise auf
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/default.asp finde ich gut, ist eine tolle Seite mit vielen nützlichen Infos und vielen die helfen !
