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Wenn man länger als 1 Jahr zusammenwohnt.
Angehörige der Bedarfsgemeinschaft nach dem Sozialgesetzbuch II
Zur einer Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II
erwerbsfähige Hilfebedürftige
die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils
als Partner der hilfebedürftigen Person
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder von den in den Nummern 1. bis 3. genannten Personen, wenn die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.
Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen vermutet, wenn Menschen
- länger als ein Jahr zusammenleben,
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Nach einem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2006 kann aber eine eheähnliche Gemeinschaft schon ab dem ersten Tag des Zusammenlebens bestehen. In dieser Entscheidung wurde gesagt, dass das Paar die gesamte Wohnung gemeinsam nutzt, auch die Haushaltsgegenstände vom anderen einfach mitbenutzt, und dass deshalb eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliege.
Ein anderer Senat desselben Gerichts sieht das aber anders: ...bloße Wirtschaftsgemeinschaft reicht nicht, es braucht weitere Indizien wie zum Beispiel gemeinsame Kinder. (Entscheidung vom 18. Januar 2006)
Auswirkungen auf den Leistungsanspruch
Das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft führt dazu, dass bei der Prüfung, ob der Hilfesuchende bedürftig und damit anspruchsberechtigt ist, nicht nur dessen eigenes Einkommen und Vermögen, sondern auch das Einkommen und Vermögen der mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen berücksichtigt wird.
Ausnahme: Nicht berücksichtigt wird Einkommen und Vermögen der Kinder bei ihren Eltern. Außerdem bleibt Einkommen und Vermögen der Eltern bei einem Kind unberücksichtigt, das bereits selber ein Kind unter 6 Jahren hat oder schwanger ist.
Alle Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft sind verpflichtet, der Behörde Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. Sind die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch, kann die Bedarfsgemeinschaft aufgefordert werden, in eine kostengünstigere Wohnung umzuziehen.
Der Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Arbeitslosengeld II für volljährige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, die in einer Partnerschaft miteinander leben, beträgt mit je 311,00 € nur 90 % dessen eines Alleinstehenden, der einen Regelsatz von 345,00 € beanspruchen kann.<br><br>Post geändert von: Guru, am: 24/06/2007 22:56
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