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Ab wann nach der Lehre Arbeitslos melden? vor 5 Jahren
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Hallo ein Freund von mir ist noch in der Lehre die er erfolgreich bis zum 31. August abschließen wird und danach nicht übernommen wird.
Nun die Frage ab wann muss er sich arbeitslos melden?
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Re: Ab wann nach der Lehre Arbeitslos melden? vor 5 Jahren
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Hallo remaining,
er muss sich sofort arbeitslos melden, sobald er von seiner Nicht-Übernahme weiß, spätestens 3 Monate vorher (also Ende Mai). Ansonsten kann man ihm unter Umständen wegen "verspäteter Arbeitslosmeldung" die Tage vom Arbeitslosengeldanspruch abziehen, die er zu spät gekommen ist!
LG vom Bergmännchen
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Re: Ab wann nach der Lehre Arbeitslos melden? vor 5 Jahren
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hmm.... ist das sicher so kann man das irgendwo nachlesen?
Ein bekannter der beim AA arbeitet sagte mir das bei Lehrlingen eine Ausnahme geltend wird und die müssen sich erst ab dem Tag melden ab dem sie tatsächlich arbeitslos sind.(1.September)
Ich könnte darüber aber nichts finden und kann mir das auch nicht vorstellen, das die Azubis anders geregelt sind.
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Re: Ab wann nach der Lehre Arbeitslos melden? vor 5 Jahren
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Hallo remaining,
"Nach § 140 Satz 1 SGB III mindert sich der Anspruch auf Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Nach § 37 b Satz 1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Gemäß § 37 b Satz 2 SGB III hat die Meldung im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen."
Zwar gab es hin und wieder Fälle, in denen das Arbeitsamt gerichtlich dazu verurteilt wurde, die anfängliche ALG-Minderung wegen verspäteter Arbeitslosmeldung wieder aufzuheben und den vollen Anspruch auszuzahlen - hier hat es sich aber meines Wissens meist um Fälle gehandelt, in denen der Versicherte glaubhaft machen konnte, dass er trotz Auslaufen des Vertrags fest daran geglaubt hat, im Anschluss weiterbeschäftigt zu werden (der Arbeitgeber hatte mehrfach erwähnt, den Vertrag verlängern zu wollen, und es am Ende dann doch nicht getan).
Was anderes ist mir nicht bekannt, von Ausnahmen für Azubis habe ich noch nichts gehört... vielleicht jemand Anderes?
LG vom Bergmännchen
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Re: Ab wann nach der Lehre Arbeitslos melden? vor 4 Jahren, 11 Monaten
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Das Lehrverhältnis endet doch mit bestehen der Prüfung. Somit ist doch der genaue Tag nicht abzusehen wann er arbeitslos wird. Denn es kann ja sein das die Gesellenprüfung paar Tage eher ist und dann ist er ja mit bestehen der Prüfung arbeitslos, wenn er nicht übernommen wird.
Blinky
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Re: Ab wann nach der Lehre Arbeitslos melden? vor 4 Jahren, 11 Monaten
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Um hier mal nicht mit Paragraphen zu schwingen.
Quelle ist direkt die Arbeitsagentur
Als Arbeitnehmer/-in müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. des außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.
Wenn Sie erst innerhalb von drei Monaten vor dem Ende hiervon Kenntnis erlangen, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis melden.
Um die Arbeitsuchendmeldung zu erleichtern, können Sie sich ab 1. Mai 2007 auch telefonisch arbeitsuchend melden. Voraussetzung für die Wirksamkeit der telefonischen Meldung ist jedoch, dass Sie die persönliche Arbeitsuchendmeldung nach terminlicher Vereinbarung in der Agentur für Arbeit nachholen.
Eine Sperrzeit von einer Woche tritt ein, wenn Sie sich
* nicht rechtzeitig arbeitsuchend melden oder
* nicht wirksam arbeitsuchend melden, weil Sie den mit der Agentur für Arbeit vereinbarten Termin ohne wichtigen Grund nicht einhalten.
Legen Sie bitte bei der Arbeitslosmeldung, spätestens aber bei Abgabe Ihres Leistungsantrages unbedingt das Kündigungsschreiben mit Zugangsnachweis bzw. Absendenachweis oder den Aufhebungsvertrag vor. So kann geprüft werden, ob die telefonische Meldung rechtzeitig war.
Weisen Sie bitte durch entsprechende Unterlagen nach, wenn Sie den vereinbarten Termin für eine persönliche Vorsprache in der Agentur für Arbeit aus wichtigem Grund, zum Beispiel wegen Krankheit, nicht wahrnehmen konnten.
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