Sozialgericht Leipzig Az: S9 405/05 ER vom 16.08.05: keine Anrechnung der Steuerrückzahlung auf das ALG II
Aus den Gründen:
"Die Auszahlung einer Steuererstattung ist nach der Rechtsprechung des BVerwG ein Zufluss im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG und somit Einkommen. Der Zuordnung als Einkommen im Jahr der Auszahlung steht nach Auffassung des BVerwG nicht entgegen, dass Grund für die Steuererstattung die zuviel entrichtete Steuer im Vorjahr sei. Auch wenn bereits dem Anspruch auf Steuererstattung ein Vermögenswert zukomme, hindere das die Zuordnung ihrer Auszahlung als Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG nicht, weil der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig „angespart“ habe, sondern die Steuererstattung nicht früher hätte erhalten können. Damit sei die Steuererstattung eine einmalige Leistung, und damit nicht als Vermögen zu qualifizieren.
Der Rechtsauffassung des BVerwG kann nicht gefolgt werden, soweit die Steuererstattung als einmalig gilt.
Darf also als nicht als Einkommen angerechnet werden.
