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Hallo,
Ich, geschieden ein Kind habe ein Haus am Hals und muss daher zum Heizen Öl kaufen. Aufgrund der gestiegenen Kosten habe ich einen Antrag auf Neuberechnung gestellt. Darin habe ich erklärt, dass mein Heizöl des letzten Jahres nicht für ein Jahr gereicht hat und mein jetzt erneut getanktes Öl erheblich teurer ist.
Ich bekam einen erneuten Bescheid,der die Rechnungssumme auf einen Monat umgerechnet auswies, jedoch mit der Anmerkung dass ein Anteil für Warmwasser abgezogen werden würde.
Nun wird mein Warmwasser nicht per Ölheizung erzeugt(was ich ab Erstantrag auch immer angegeben hatte).
Auf meinen Einspruch diesbezüglich wurde mir gesagt, dass es ohnehin keine Rolle spielt, da die Rechnungssumme den Höchstsatz überschreiten würde.
Soweit ich informiert bin,heißt es lt.SGB II § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung:
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Was bedeutet angemessen - ist dies Ortsbedingt oder doch eher von festen Regeln abhängig?
Mein Haus ist ca. 100qm groß und die Unterkunftskosten für meine Tochter und mich sind mit den ca. 160€ Zinslasten für das Amt allemal günstiger als jede andere Wohnung es sein könnte.
Sollte es denn da keine Möglichkeit geben, dann die tatsächlichen Heizkosten geltend zu machen?
Schließlich muss ich ja für die Darlehen auch Tilgung bezahlen, heißt, tue ich aus dem Regelsatz und das bedeutet, dass für gar nichts mehr "Luft" ist. (Wäre leichter zur Miete zu wohnen und nur die Belege vorzulegen...)
Danke für eine Antwort...
mum
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