Hallo Sabrina,
Hier mal ein ganz interessanter Text zum Thema Urlaubsvergütung + Krankengeld bei 1€ Jobber.
Nach Auffassung von Bertram Zwanziger, Richter am Bundesarbeitsgericht in Erfurt, haben Ein-Euro-Jobber/-innen aber Anspruch auf bezahlten Urlaub und Fortzahlung der Mehraufwandsentschädigung im Krankheitsfall. In Heft 1/2005 der Zeitschrift „Arbeit und Recht“ schreibt er zum ersten Punkt: „Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die ... Anwendung des BUrlG [Bundesurlaubsgesetzes, Anm. d. Verf.] angeordnet. Daher ist die dort vorgesehene Freistellung vom Dritten [gemeint ist der 1-Euro-Job-Geber, Anm. der Verf.] zu gewähren. Die Mehraufwandsvergütung ist Arbeitsentgelt i.S.v. § 11 BUrlG und deshalb auch während des Urlaubs zu zahlen.“
Zum Punkt Weiterleistung der Vergütung im Krankheitsfall schreibt Zwanziger: „Nach § 616 BGB hat der zur Dienstleistung Verpflichtete Anspruch auf Weiterleistung der Vergütung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus einem in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Der Gesetzgeber hat die Regeln über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht für anwendbar erklärt. Anders als im Arbeitsverhältnis fehlt es damit an einer Spezialregelung, so dass die allgemeine Vorschrift [gemeint ist eben der § 616 BGB, Anm. d. Verf.] auch im Krankheitsfall anzuwenden ist. ... Die Mehraufwandsentschädigung ist solange fortzuzahlen, wie der Anspruchsberechtigte nach ... [§ 25 SGB II] Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, also für 6 Wochen.“
Den vollständigen Artikel Zwanzigers finden Sie unter
www.tacheles-sozialhilfe.de
Wir raten also allen Ein-Euro-Jobberinnen und –jobbern, ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung während des Urlaubs und bei Krankheit gegenüber ihren Jobgebern geltend zu machen, ihn notfalls einzuklagen. In einem Schreiben an die BAG-SHI vertritt Dr. Zwanziger die Auffassung, „... dass die Sozialgerichte zuständig (wären). Eine gerichtliche Entscheidung liegt noch nicht vor, so dass es in der Praxis denkbar wäre, dass auch die Arbeitsgerichte sich für zuständig halten könnten, weil sie die Betroffenen als arbeitnehmerähnliche Personen in einem bürgerlich-rechtlichen Vertrag ansehen. Die Voraussetzungen von Prozesskostenhilfe dürften im Einzelfall aufgrund der Einkommenssituation belegbar sein. Alle Gerichte haben Rechtsantragsstellen, die ohne anwaltliche Vertretung Klagen und Prozesskostenhilfeanträge aufnehmen. Dabei könnte auch auf den von mir verfassten Artikel Bezug genommen werden. Gewerkschaftsmitglieder sollten sich an ihre Gewerkschaft wenden, wo sie im einzelnen beraten werden.“