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15 Bewerbungen... vor 4 Jahren, 9 Monaten
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Hi Leude also in meiner Eingliederungsvereinbarung steht das ich 15 Bewerbungen pro Monat rausschicken soll, jedoch werden nur 52 pro Jahr rückerstattet über den entsprechenden Antrag. Was ist also mit den restlichen 128 Bewerbungen die ich dann schicken soll ?? Werden die ebenfalls erstattet da ich ja die Pflicht habe diese zu schicken oder wie schauts da aus ? Oder muß ich letztenendes nur 52 Bewerbungen schreiben und kann dann darauf verweisen ?
Gruß
Tom
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^ vor 4 Jahren, 9 Monaten
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^<br><br>Post geändert von: Hartzbeat, am: 04/09/2007 00:47
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Re: 15 Bewerbungen... vor 4 Jahren, 9 Monaten
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also unter §46 SGB III steht folgendes
In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)
§ 46
Höhe
(1) Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260 Euro jährlich übernommen werden.
(2) Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden. Berücksichtigungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes berücksichtigungsfähig. Bei mehrtägigen Fahrten können zusätzlich für jeden vollen Kalendertag ein Betrag von 16 Euro und für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung der Fahrt ein Betrag von jeweils 8 Euro erbracht werden. Daneben können die Übernachtungskosten erstattet werden. Übersteigen die nachgewiesenen Übernachtungskosten je Nacht den Betrag von 16 Euro, können sie erstattet werden, soweit sie unvermeidbar sind. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 5 Euro zu kürzen.
Achtung §45 SGB III besagt etwas anderes
In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)
§ 45
Leistungen
Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungsuchende können zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Als unterstützende Leistungen können Kosten
1. für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten),
2. im Zusammenhang mit Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen (Reisekosten) übernommen werden.
Das heißt also wenn in der Eingliederungsvereinbarung §46 SGB III steht können nur Kosten pro Jahr in Höhe von 260€ übernommen werden im Gegensatz zu §45 SGB III wo es quasi unbegrenzt ist.
Für mich ists damit also eindeutig geregelt wenn ich 52 Bewerbungen abgeschickt und abgerechnet habe ist also mein Soll erfüllt egal was sonst noch diesbezüglich in der Vereinbarung steht ich könnte mich dann damit nicht mehr bewerben in diesem Jahr sondern müßte defakto ein Jahr warten außer die Eingliederungsvereinbarung würde geändert werden auf
§ 45 SGB III
MfG
Tom<br><br>Post geändert von: thomas11, am: 13/08/2007 23:48
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