Hallo HappyMona
Deine ARGE "biegt" ja ganz schön die Gesetze.
In SGB II § 37 steht zum Antragsdatum:
# § 37 Antragserfordernis
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
werden auf Antrag erbracht.
(2) 1 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.
2 Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag
ein, an dem der zuständige Träger von Leistungen nach
diesem Buch nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich
gestellter Antrag auf diesen Tag zurück. #
also müsste ab 07.09., spätestens 08.09.als Antragsdatum feststehen
wenn du noch Lohn ausstehend hast, ändert sich natürlich das Datum.
wenn du "selbstverschuldet" fristlos entlassen worden wärst, können die eine Sperrfrist verhängen.das muss aber im Bescheid vermerkt sein. (es ist ja natürlich eine bodenlose Frechheit, seinen LOHN einzufordern

) ich weis natürlich nicht, in welchem Tonfall deine Lohnforderung abgelaufen ist.
hast du eigentlich in der Zeit zwischen 8.9. und 24.10. öfters kontakt mit der Arge wegen der Arbeitsbescheinigung deines Freundes ? , hat er Lohnbelege vorgelegt ? dann sollten sie euch eigentlich keinen Strick drehen können, weil die Antragsabgabe so spät erfolgt ist. Übrigens, beide Arbeitgeber sind Gesetzlich verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung auszufüllen, und können sogar mit Bussgeld und Schadenersatz belegt werden :
" SGB II § 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern
1Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren
Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben,
die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen
nach diesem Buch erheblich sein können; die
Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines
Vordrucks verlangen. 2Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses."
"
SGB II § 63 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer
der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts
oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder
eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
...
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu zweitausend Euro geahndet werden. "
Es ist natürlich schrecklich für einen Angestellten, zum Chef sagen , er muss die Bescheinigung ausfüllen
Aber dass die Arge vom Exchef den Lohn einkassieren will ist schon ein dicker hund.
das Geld vom Amt wird wohl erst zum Monatsende ausgezahlt, du musst vorschuss beantragen.
so wie Hupelmann schon geschrieben hat: Anwalt nehmen!
www.my-sozialberatung.de/ hier hats eine Anwalts-übersicht. Oder Beratungsstelle suchen, Diakonie anfragen
Viel Erfolg!
Gruss Zippidoo