Hi Gasto5,
hier die passenden Auszüge aus meinem Skript:
C.2.3 Die gesetzliche Grundsicherung
(3) Nach Definition ist "hilfebedürftig", wer seinen Lebensunterhalt und den seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen mit seinen Mitteln und Kräften nicht in vollem Umfang decken kann. Das kann auch bedeuten, dass gleichzeitig zu dem Bezug von (niedrigem) ALG1 Anspruch auf ALG2 besteht.
Allerdings Gast05, da wäre einiges zu beachten:
"Die besonderen Bestimmungen für Bedürftige unter 25 Jahren:"
C.2.20 Wohnungsumzug bei volljährigen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren
Bei volljährigen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren ist neben der vorherigen Zusicherung ab dem 1. April 2005 eine weitere vorherige Zusicherung erforderlich: Sie brauchen eine vorherige Zusicherung dafür, dass sie überhaupt umziehen dürfen (§ 22 Abs. 2a SGB II, neue Fassung). Diese Zusicherung ist keine bloße Obliegenheit, sondern eine Verpflichtung und gleichzeitig eine Voraussetzung für die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung. Volljährige Hilfebedürftige, die noch nicht 25 Jahre alt sind und ohne diese "zusätzliche" vorherige Zusicherung des Leistungsträgers umziehen, erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres keine Leistungen für Unterkunft und Heizung mehr und auch keine Kostenerstattung der Erstausstattung der Wohnung. Sie werden außerdem weiterhin der elterlichen Bedarfsgemeinschaft zugerechnet obwohl sie nicht mehr zuhause wohnen. Unterliegen dadurch weiterhin den gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen aus der elterlichen Bedarfsgemeinschaft. Der Regelsatz wird gleichzeitig gekürzt.
Nach § 22 Abs. 2a Satz 2 Nr.1-3 SGB II (neue Fassung) muss diese "zusätzliche" vorherige Zusicherung bei volljährigen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren erteilt werden, wenn:
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
oder der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist,
oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, kann ausnahmsweise auch von dem Erfordernis der "zusätzlichen" vorherigen Zustimmung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, diese Zusicherung einzuholen.
Besonderheit gemäß Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Also zuerst zur Arge !?
Wenn die Aussicht auf Erfolg gering, dann eventuell umziehen und einige Zeit später, wenns tatsächlich nicht reicht, ALG II beantragen ?
Grüße
aaahaaa
www.was-wenn-arbeitslos.de