Sorry Egon, aber ich (wir) habe deine Frage
wohl übersehen.
Hilfebedürftige müssen jede Chance nutzen, ihren Lebensunterhalt oder wenigstens einen Teil davon wieder selbst zu verdienen. Arbeit ist grundsätzlich zumutbar, wenn der Hilfebedürftige dazu geistig, seelisch und körperlich in der Lage ist. Niemand darf einen Job ablehnen, weil er nicht der Ausbildung entspricht, der Arbeitsort weiter entfernt ist als der frühere oder weil die Bedingungen subjektiv ungünstig scheinen. Auch eine Entlohnung unterhalb des Tariflohns oder des ortsüblichen Entgelts ist nicht von vornherein Grund zur Ablehnung. Nicht zumutbar sind aber Arbeiten, die gegen die guten Sitten verstoßen, z.B. weil die Bezahlung mehr als 30 Prozent unter dem ortsüblichen Entgelt liegt.
Nicht zumutbar sind auch Tätigkeiten, die die Rückkehr in den früher ausgeübten Beruf erschweren, die Pflege eines Angehörigen behindern oder die Erziehung eines Kindes gefährden. Nicht gefährdet ist die Erziehung von Kindern ab drei Jahren, die in einer Tageseinrichtung oder auf sonstige Weise betreut werden.
Gruß
Remhagen