Zumutbarkeitsregelungen
Dem Arbeitssuchenden ist jede Arbeit zumutbar. Dies gilt nur dann nicht, wenn:
- er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist (Feststellung durch ein sog. sozialmedizinisches Gutachten),
- die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
- die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im sichergestellt ist; (Dem erwerbsfähigen Erziehenden soll vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten werden),
- die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
- der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
- sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat,
- sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist,
- der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
- die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. (Eine Entlohnung unterhalb des Tariflohns oder des ortsüblichen Entgelts steht der Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings darf die Arbeit nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstoßen.).
MfG
Remhagen
P.S. Die Zumutbarkeitsregelungen sind nicht von mir erstellt!
