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Hallo Morla,
hier mal etwas zur Einkommensanrechnung:
§ 30 SGB II in der Fassung des Freibetragsneuregelungsgesetzes 1.10.2005
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen auf Erwerbstätigkeit ein weiterer Beitrag abzusetzen. Die beläuft sich
1.für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
2.für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.
3.An Stelle des Betrages von 1200 Euro tritt für Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in BG leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1500 Euro.
Deine Arbeitsaufnahme solltest du umgehend deinem SB mitteilen. Wenn du dann deine erste Lohnabrechnung bekommst muss die beim Amt eingereicht werden, denn dann wird neu berechnet. Sollte es so sein, das du aus dem Bezug herausfällst, dann erkundige dich obe du einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag hast.
Des weiteren bestünde die Möglichkeit, Wohngeld bei deiner zuständigen Gemeinde bzw. Stadt zu beantragen.
Liebe Grüße
Ramona35
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