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Energiekosten Nachzahlung ? vor 6 Jahren, 1 Monat
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Hallo zusammen,
ich habe heute die Jahresabrechnung meines Energielieferanten bekommen und ich soll 488,11 € nachzahlen. hinzu kommt ein neuer Abschlag von 133 € pro Monat.
Das mit dem Abschlag ist ja ok verstehe ich ich geh zum arbeitsamt und gebe meinen neuen abschlag an und es wird bei mir zu 2/3 übernommen da ich mit meiner freundin (Bafög Empfängerin) und meiner 3 Jahre alten Tochter zusammenlebe.
ABER ?? Was ist mit den 488,11 € Jahresabrechnung die kann ich von meinen noch verbleibenden 294 € ALG2 doch garnicht nachbezahlen. Hat jemand erfahrung mit sowas und kann mir einen Tipp geben ?
Danke und Gruß
Oliver
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Oliver
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Re: Energiekosten Nachzahlung ? vor 6 Jahren, 1 Monat
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Also ich mußte die Nachzahlung selber tragen, hat die ARGE nicht übernommen. Falls du das Geld nicht aufbringen kannst, gibt es im Normalfall ein Darlehen von der ARGE. Mußt du dann beantragen und eine Kopie der Abrechnung beifügen. Für die Tilgung des Darlehens werden dann monatlich einige Euros vom ALG II abgezwackt.
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Re: Energiekosten Nachzahlung ? vor 6 Jahren
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Betr.: Bescheid zum SGB II vom 00.00.00 Ablehnung der Kostenübernahme der Stromabrechnung
Nummer
BG: .....
Gegen o. g. Bescheid lege ich hiermit
Widerspruch
ein.
Begründung:
Nach § 35 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessensausübung darzulegen.
Kosten für Strom und Warmwasserzubereitung sind nicht durch die Regelleistung abgegolten. Neben der Regelleistung sind nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II alle Aufwendungen zu übernehmen, die zum Bestimmungsmäßigen Gebrauch der Unterkunft erforderlich sind. Zum Bestimmungsmäßigen Gebrauch nach den in Deutschland üblichen sozialen Standarts gehören die Versorgung der Unterkunft mit Strom und Warmwasser, so dass diese Kosten im Rahmen des § 22 SGB II übernommen werden müssen.
Bei einer Mietwohnung umfassen die tatsächlichen Aufwendungen die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten. Dies sind neben dem Kaltmietzins grundsätzlich alle mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten.
Alle Aufwendungen, die mit einer Unterkunft und deren Beheizung in untrennbarem Zusammenhang stehen und die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft erforderlich sind (wie z.B. Versorgung mit warmen Wasser und Strom), werden im Rahmen des SGB II von kommunalen Träger getragen und sind zusätzlich zu der Regelleistung zu zahlen.
Da auch das SGB XII zwischen den Regelleistungen (§ 27 SGB XII) und den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB XII) differenziert, stellt die Zuweisung der Kosten für Warmwasser und Strom zum Regelsatz durch die RSV mit dieser Differenzierung nicht in Einklang und ist daher nicht ermächtigungskonform.
Gem. § 20 SGB II beinhaltet nicht die Aufbringung des Haushaltsstrom, sonder dieser besagt:
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Nicht umfasst sind die in § 5 Abs. 2 Satz 2 dieses Buches genannten Leistungen nach dem Zwölften Buch.
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