|
Hallo Franky,
zu deiner Frage habe ich folgendes gefunden:
1. Keine „Eingliederung“ ohne „Eingliederungsvereinbarung“
Paragraf 15 des SGB II bestimmt, dass „die Agentur für Arbeit ... mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (soll). Hierbei soll festgelegt werden:
welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige ... unternehmen muss ... und nachzuweisen hat.
Das Gesetz spricht also immerhin an erster Stelle von den Leistungen, die der erwerbsfähige Hilfebedürftige erhält, nicht von seinen Bemühungen.
Wie das Wort „soll“ in § 15 zu verstehen ist, wird durch die Durchführungsbestimmungen der BA deutlich. Dort heißt es: Vom Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist nur dann abzusehen, wenn
der/die Betroffene mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne Eingliederungsvereinbarung in Kürze Erwerbsarbeit oder einen Ausbildungsplatz findet oder ihm/ihr
vorübergehend eine Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme nicht zumutbar ist und der oder die erwerbsfähige Hilfebedürftige sich hierauf beruft.
Das bedeutet: Auf eine Eingliederungsvereinbarung kann nicht deshalb verzichtet werden, weil das Amt „schon weiß“, was für den/die Alg-II-Bezieher/-in „gut ist“, sondern nur, weil sie unnötig oder derzeit nicht realisierbar ist. Die Durchführungshinweise der BA werden noch konkreter, indem sie die Personengruppen nennen, mit denen keine Eingliederungsvereinbarung geschlossen werden muss, sofern die Betroffenen dies nicht selbst wünschen:
Allein Erziehende, denen auch gemäß § 10 SGB II aktuell keine Erwerbsarbeit zuzumuten ist,
Pflegende Angehörige, denen gemäß § 10 SGB II aktuell keine Erwerbsarbeit zuzumuten ist,
„Personen mit zulässiger Übergangsorientierung in den Ruhestand“,
Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen,
Junge Menschen unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule in Vollzeit besuchen, wenn ihre Leistungen den erfolgreichen Abschluss der Schule erwarten lassen
Personen mit einer festen Einstellungszusage innerhalb der nächsten acht Wochen.
Mit allen anderen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Die BA erklärt ihren Mitarbeiter/-innen hierzu: „Dem zuständigen Träger wird (mit § 15 SGB II) ein gebundenes Ermessen eingeräumt, d.h. die Vorschrift ist für ihn grundsätzlich ebenso verbindlich wie eine Muss-Vorschrift. Nur bei besonders atypischen Umständen wird ein Ermessen eröffnet.“
2. Wie eine Eingliederungsvereinbarung zustande zu kommen und was sie zu beinhalten hat:
„Dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung geht zwingend ein umfassendes und systematisches Profiling voraus.“ Auch diese Feststellung trifft die BA in ihren Durchführungshinweisen. „Profiling“ bedeutet: Es ist zu erkunden und festzuhalten, welche beruflichen Stärken, Schwächen, Erfahrungen und Neigungen der oder die Arbeitsuchende hat. Ein halbwegs ernst zu nehmendes Profiling kann nicht ohne Beteiligung des oder der Betroffenen geleistet werden.
„Dem Profiling soll ein intensives Beratungsgespräch folgen, in dessen Folge die konkreten Eingliederungsschritte vereinbart und in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten werden“. Das Profiling ist also nur die Grundlage für eine eingehende Beratung mit dem Betroffenen, die ihrerseits die Grundlage für die Eingliederungsvereinbarung darstellt. Beratungsgespräche können nicht von Institutionen, sondern nur von Personen geführt werden. Deshalb schreibt § 14 SGB II vor: „Die Agentur für Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen.“
Als mögliche konkrete Eingliederungsschritte und –leistungen, die vereinbart werden können, sieht das SGB II in § 16 die folgenden vor:
eine große Palette an Leistungen, die dem AA nach dem SGB III auch zur Unterstützung von Alg-1-Beziehenden zur Verfügung steht. Dazu gehören zum Beispiel Fort- und Weiterbildungen, ABM-Maßnahmen und Mobilitätshilfen zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung. Es lohnt sich, im SGB III nachzuschlagen, was sich hinter den vielen Verweisen auf dieses Gesetz im ersten Absatz von § 16 SGB II verbirgt.
Hilfen zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen,
psychosoziale Beratung, Schuldner-, Suchtberatung,
Einstiegsgeld nach § 29 SGB II zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit,
Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz,
Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können.
Als „Arbeitsgelegenheiten“ sieht das Gesetz keineswegs nur Ein-Euro-Jobs vor. Vielmehr kann es sich auch „... um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen bei Unternehmen oder sonstigen Arbeitgebern (handeln), bei denen der Hilfebedürftige das übliche Arbeitsentgelt an Stelle des Alg II enthält. Die Arbeiten müssen nicht zwingend im öffentlichen Interesse liegen und/oder zusätzlich sein.“ Für die Schaffung dieser Arbeitsgelegenheiten erhalten die Arbeitgeber eine Förderung der Arbeitsverwaltung.
Die „Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung“, also die Ein- bis Ein-Euro-fünfzig-Jobs werden als letzte der möglichen Leistungen im Gesetz aufgeführt. Auch sie sind eine „Leistung zur Eingliederung“, die in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten werden muss, wobei auch hier die Eingliederungsvereinbarung auf dem vorher beschriebenen Weg zustande zu kommen hat.
3. Tipps für die Vorbereitung und Durchführung des Gesprächs, das zu einer Eingliederungsvereinbarung führen soll
3.1 „Arbeitsgelegenheit“ statt Eingliederungsvereinbarung?
So recht ernst scheinen die Arbeitsagenturen die ihnen vorgesetzte und ihnen gegenüber weisungsbefugte Behörde, nämlich die Bundesagentur für Arbeit, derzeit nicht zu nehmen. Alg II-Betroffene sollten den Arbeitsagenturen mit gutem Beispiel vorangehen und sich auf die Durchführungshinweise der BA berufen.
Täglich flattern Alg II-Bezieherinnen und –beziehern Aufforderungen der Agenturen ins Haus, sich für irgend welche Ein-Euro-Jobs zu bewerben. Den Aufforderungen gehen weder Eingliederungsvereinbarungen noch Beratungsgespräche voraus. Nehmen Sie, falls es Ihnen auch so geht, den Vorstellungstermin bei dem Job-Anbieter vorsichtshalber wahr. Schließlich können Sie es nicht riskieren, dass Ihnen das Arbeitsamt erst mal flugs Ihre spärliche Stütze um dreißig Prozent kürzt, weil es Ihnen mangelnde Arbeitsbereitschaft unterstellt. Fragen Sie dann aber im Vorstellungsgespräch den Job-Anbieter, welche Eingliederungschance für Sie er mit seinem Job-Angebot verbinden kann, und berichten Sie Ihrem Ansprechpartner im Arbeitsamt, welche Auskunft sie erhalten haben. Wenn Sie sich nicht sicher sind, dass sie den Job ohnehin wollen, sollten sie am Ende des Vorstellungsgesprächs weder ablehnen noch annehmen, sondern um Bedenkzeit bitten und darauf hinweisen, dass sie noch keine Eingliederungsvereinbarung haben.
Nehmen Sie vor allem aber auch gleichzeitig Kontakt mit dem Arbeitsamt auf, wundern sie sich, dass Ihnen eine Arbeitsgelegenheit angeboten wurde, bevor eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen wurde, bitten Sie dringend um einen Termin für ein diesbezügliches Beratungsgespräch.
3.2 Vorbereitung des Gesprächs im Arbeitsamt
Einen solchen Termin sollten Sie aber auch dann verlangen, wenn Sie noch nicht zur Ein-Euro-Bewerbung aufgefordert worden sind. Es kann täglich geschehen.
Um sich auf dieses Gespräch vorzubereiten, sollten Sie sich zunächst selbst „profilen“, das heißt, sich selbst überlegen, wo Sie Ihre beruflichen Stärken und Schwächen, Ihre Erfahrungen und Neigungen sehen. Dann sollten Sie sich überlegen, welche Stärkung ihrer beruflichen Chancen, also welche Leistungen zur Eingliederung, Sie sich vom Arbeitsamt warum wünschen und wie Sie das im Gespräch mit Ihrem Arbeitsvermittler oder Ihrer –vermittlerin darlegen wollen.
Vielleicht kennen Sie ja jemanden, mit dem Sie diese Dinge vorab schon mal besprechen können und der Sie ins Arbeitsamt begleiten würde, damit Sie dort besser die Ruhe bewahren können. § 13 Abs. 4 SGB X gibt Ihnen das Recht, mit einem Beistand ins Amt zu gehen.
3.3 Durchführung des Gesprächs
Alg-II-Beziehende dürfen den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht ablehnen. Dann würde nicht nur die Regelleistung um dreißig Prozent gekürzt, sondern es würde überdies die abgelehnte Vereinbarung als Verwaltungsakt dennoch verfügt. Aber Alg-II-Beziehende müssen nicht widerspruchslos jede beliebige Eingliederungsvereinbarung hinnehmen.
Deshalb raten wir dringend, eine vom Arbeitsvermittler vorgefertigte Eingliederungsvereinbarung nicht an Ort und Stelle zu unterschreiben, sondern sich deren Inhalte und die dahinter stehenden Ziele und Erwartungen des Amtes erläutern zu lassen, kritisch nachzufragen und die eigenen Wünsche bezüglich der Leistungen des Amtes standhaft vorzutragen. Bitten Sie am Ende des Gesprächs um Bedenkzeit oder Zeit, sich mit einer Beratungsstelle zu besprechen. Schließlich soll das Amt mit Ihnen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen. Einen Vertrag schließt man nicht, ohne den Inhalt gründlich bedacht zu haben.
Ist schon ganz schön kompliziert dieser Hatz IV Mist;)
Gruß
Remhagen
|