Hallo berzerker,
wenn man eine Anordnung verloren hat so hat man noch lange nicht eine Klage verloren.
In deinem Fall fiel durch Auszahlung der Leistungen der Anordnungsgrund weg.
Grundsätzlich gilt:
Wenn eine Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG verloren geht kann man sofortige Beschwerde beim Sozialgericht einlegen.
Diese Beschwerde wird dann vom Gerichtspräsident geprüft, sollte er zum gleichen Urteil gelangen ist er verpflichtet die Beschwerde an das zuständige Landessozialgericht weiterzuleiten die dann darüber befindet.
Auch eine dortige Ablehnung hat immernoch nicht zur Folge das eine Klage verloren ginge.
Oftmals fehlt nur der tatsächliche und unmittelbare Anordnungsgrund.
Hoffe es hilft
Sei lieb gegrüßt
Sabrina
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