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Hallo,
jemand hat vom Sozialamt folgendes Schreiben erhalten:
"Mit Bescheid vom 20.09.2001 forderten wir von Ihnen ... € überzahlte Hilfe zum Lebensunterhalt zurück. Da Sie bis heute noch keine Rückzahlung geleistet haben, bitten wir Sie, den Betrag lt. Mahnung der Kreiskasse vom 09.11.2006 unter dem genannten Aktenzeichen zu erstatten.
Die mit dem Rückforderungsbescheid vom 20.09.2001 geltend gemachte Forderung ist bisher noch nicht verjährt. Nach § 50 Abs. 4 SGB X verjährt zwar der Erstattungsanspruch in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Allerdings ist in § 50 Abs. 4 S. 3 auch geregelt, dass § 52 unberührt bleibt. Nach § 52 Abs. 2 SGB X verjährt ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruches eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers verlassen (KEIN Tippfehler!) wird, in 30 Jahren.
Der Rückforderungsbescheid aus dem Jahr 2001 wurde zur Durchsetzung des Rückforderungsanspruches erlassen. Er enthält sowohl den zurückzuzahlenden Betrag als auch die Fälligkti. Der Bescheid ist darüber hinaus unanfechtbar geworden. Damit liegen die Voraussetzungen für die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 53 Abs. 2 SGB X vor."
Ist dieser Bescheid rechtens oder liegt hier ein Verfahrensfehler seitens des Amtes vor?
Muss die Person die Sozialhilfe zurückzahlen?
Gibts evtl. andere Gesetzesgrundlagen, die etwas, zugunsten des Hilfeempfängers, aussagen?
...???
Bitte um eure Antworten.
Vielen Dank im Voraus.
Schöne Grüße
Marcel
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