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Kassel (dpa) - Hartz-IV-Empfänger werden vorerst auch weiter mit dem Regelsatz von 345 Euro im Monat auskommen müssen. Das Bundessozialgericht in Kassel hat eine Klage gegen die Höhe des Arbeitslosengeldes II und die Anrechnung von Partnereinkommen abgelehnt.
Nach Auffassung des Senats ist der Regelsatz sowohl mit dem materiellen als auch mit dem so genannten soziokulturellen Existenzminimum vereinbar und führe nicht automatisch zu einer gesellschaftlichen Ausgrenzung von Hartz-IV- Empfängern (Az: B 11b AS 1/06 R).
Der Senat billigte dem Gesetzgeber einen Spielraum bei der Festsetzung der Leistungen zu. Selbst wenn es dabei fachliche Fehler gegeben haben sollte, habe das noch keine verfassungsrechtliche Relevanz.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau aus Baden-Württemberg geklagt, weil ihr die Zahlung des Arbeitslosengeldes verweigert worden war. Die Richter sahen durch eine Rente des Ehemannes und Kindergeld bei der dreiköpfigen Familie ein Einkommen von etwa 1050 Euro. Dem stehe ein nach Hartz-Sätzen berechneter Bedarf von 858 Euro gegenüber. «Damit ist schon mathematisch klar, dass eine Hilfebedürftigkeit nicht besteht», sagte die Vorsitzende Richterin Ruth Wetzel-Steinwedel. Fehler bei der Festsetzung des Regelsatzes seien nicht erkennbar. Der Anwalt der Frau kündigte an, eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht zu prüfen.
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Letztes Jahr hat der Bundesgerichtshof Karlsruhe entschieden, dass es in Ordnung ist, wenn die Wohnung 10 % kleiner ist als im Mietvertrag steht !!
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