dazu habe ich grad folgendes nachgelesen:
SGB VI § 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
1) Beitragspflichtige Einnahmen sind
2a. bei Personen, die Arbeitslosengeld II oder im Anschluss an den Bezug von
Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder
Versorgungskrankengeld beziehen, der Betrag von 400 Euro,
Nachlesen kann man das hier :
www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/06/index.php?norm_ID=0616600
So gerechnet komme ich auf den Betrag meines Leistungsnachweises. also 400x13=4800€
Das verstehe wer will:unsure: