Aufgrund eurer Situation ist es ratsam, Widerspruch gegen diesem Bescheid einzureichen und zwar umgehend. Die Ablehnung der Kosten kann ich so nicht nachvollziehen, zumal euch der Umzug bewilligt wurde und auch die Kosten der KDU für die neue Wohnung schon übernommen werden.
Der Begriff Erstausstattungsbedarfe ist unter Berücksichtigung der
individuellen Situation des Leistungsberechtigten weit auszulegen:
(Im Sinne von §§ 2 Abs. 2 SGB I, § 30 SGB I )
Erstausstattungsbedarf ist alles was (noch) nicht in der Wohnung
vorhanden ist
Erstausstattungsanspruch besteht nicht nur einmal und dann nie mehr imLeben, sondern immer wenn Grundausstattung aus besonderen Gründen notwendig ist:
- nach Wohnungsbrand
- Auszug aus dem Elternhaus
- nach Trennung vom Partner, wenn Hausrat fehlt
- Obdachlose die sich eine Wohnung einrichten
- nach einer Zwangsräumung, wenn der Hausrat nicht eingelagert wurde
- oder wenn eingelagerter Hausrat nicht mehr benutzbar ist.
www.harald-thome.de/media/files/Arbeitsm...Folien_25_Nov_05.pdf
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Desweitern:
SGB II § 23 Abweichende Erbringung von Leistungen Abs. 3
3) Leistungen für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und
Geburt sowie
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.