Hallo Celine,
nu mach dich mal nicht verrückt:)
Zu den Wohnkosten habe ich folgendes gefunden:
Wohnkostenberechnung - Fehlerhafte Berechnungen führen immer häufiger zu Klagen.
Hart IV ist seit 11 Monaten in Kraft getreten und bereits schon jetzt häufen sich die Klagen. Falsche Berechnungen bei der Berechnung der Wohnkosten führen immer mehr zum Streit und zu Klagen. Viele Behörden versäumen es, ihre Ermessensspielräume auszunutzen, was letztlich wieder zu schematischen Massenentscheidungen und grundsätzlichen Rechtsfehlern führt.
Fakt ist, dass die Kosten sowohl für Unterkunft als auch für Heizung grundsätzlich gegenüber den Arbeitslosengeld-II-Beziehern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten sind. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die Kosten angemessen sind. Was bedeutet: Die Behörden sind verpflichtet, die Mietkosten bei nachgewiesener Angemessenheit vollständig zu übernehmen. Hierzu gehören auch die Aufwendungen für kalte Betriebsosten (z. B. Wasser, Abwasser, Grundsteuer, Hausversicherungen, Müllabfuhr, Straßenreinigung). Die Erstattung richtet sich hier nach der tatsächlichen Höhe.
Wichtig: Die Behörden dürfen in diesem Zusammenhang weder bestimmte Obergrenzen noch irgendwelche Höchstsätze anwenden. Doch gerade in diesen Punkten werden Hartz-IV-Bezieher immer mehr zum Spielball eigenmächtiger Handlungen durch die Haushaltspolitiker, die zunehmend angesichts leerer Kassen immer wieder versuchen, durch juristische Spitzwindigkeiten eine Falschberechnung herbeizuführen. Obwohl jedem klar sein sollte, dass der einzelne Mieter so gut wie gar keine Möglichkeit hat, die Höhe der laufenden Betriebsosten in einem Mietshaus zu beeinflussen.
Auf diese Weise wird auch immer wieder versucht, Hartz-IV-Empfängern eine Pauschale bei den Heizosten „unterzujubeln“. Auch diese Vorgehensweise ist unzulässig, vielmehr müssen die anfallenden Kosten für eine Heizung in der tatsächlichen Höhe gezahlt werden. Gleiches gilt übrigens für eventuell anfallende Nachzahlungen aus dem Jahre 2004. Auch diese Kosten müssen vollständig übernommen werden. Dies ist auch nichts ungewöhnliches, denn insbesondere wegen der drastisch gestiegenen Energiepreise ist mit Nachforderungen vor allem bei den Heizkosten zu rechnen. Obwohl viele Behörden dementieren, gehören diese Mehrkosten sehr wohl zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft.
Aufgrund weiterer Korrekturen bei den Hartz-IV-Gesetzen müssen künftig a l l e Nachzahlungen aus den Betriebsostenabrechnungen vollständig übernommen werden. Dies gilt selbstverständlich für die daraus abgeleiteten Erhöhungen der jeweiligen monatlichen Vorauszahlungen. Ermessensspielräume ergeben sich lediglich für die Wohnkosten. Denn sowohl die Höhe als auch die tatsächliche Übernahme bedarf stets der Einzelfallprüfung. Dennoch darf eine Bearbeitung nicht zu absurden Ergebnissen führen.
Der Grund: Die Bearbeitung wird zu sehr systematisch durchgeführt. So werden bspw. wegen Umzugsaufforderungen und einem anfallenden Berag in Höhe von 10 Euro gleich ganze Wohngeldzahlungen boykottiert. Zudem hält man an vollkommen unsinnige Zeitspannen fest wie zum Beispiel einer Frist, die für den Betroffenen völlig unzumutbar kurz ist. Die Behörden bombardieren die Betroffenen mit unnötigen und zweifelhaften Entscheidungen, die in vielen Fällen selbst vor Gericht nicht haltbar sind. Das Ergebnis: Man provoziert bewusst unnötige Gerichtsprozesse, die dem Staat unnötig viel Geld kosten, weil sie letztlich zugunsten der Betroffenen ausfallen. Dafür aber haben die Ämter sich erst einmal „Luft“ verschafft, anstatt sich mit den Mietvereinen oder Wohnungsunternehmen zusammen an einen Tisch zu setzen, um entsprechende Lösungen zu entwickeln. Das Gesetz jedenfalls ist nicht nur des Rätsels Lösung, es gibt in allen Fällen klare Anweisungen, die allerdings auch beachtet werden müssen.
Außerdem haben die Argen einen Ermessensspielraum bei der Berechnung der Wohnkosten. Bei kleineren "Überschreitungen" der Wohnkosten, können sie diese auch genehmigen.

Eine gute Begründung ist, dass deine Kinder in der vertrauten Umgebung zur Schule gehen können!!
Selbstverständlich kannst du die erforderlichen Anschaffungskosten für Möbel bei der deiner ARGE beantragen. Mache das bitte schriftlich, lege es der ARGE vor und ganz wichtig, kopiere dir diesen Antrag.
Sollte er teilweise oder ganz abgelehnt werden, lege Widerspruch ein und hole dir Rat bei einem Arbeitslosenzentrum oder vergleichbarer Istitution.
Im übrigem hast du bei deinen geringen Einnahmen (ALG II usw.) Anspruch auf anwaltliche Beratung. Hierfür kannst du dir bei deinem Amtsgericht einen Beratungsgutschein f. d. Beratung bei einem Rechtsanwalt deiner Wahl besorgen. Du hast auch die Möglichkeit,sofort einen Rechstanwalt zu kontaktieren
und ihn zu fragen, ob er für dich seine Beratungskosten beim zuständigen Amtsgericht beantragt.Viele Anwälte machen das. Sage dem Anwalt unbedingt, dass du ihn nicht bezahlen kannst und achte darauf, alle hierfür erforderlichen Unterlagen (Einnahmen, Ausgaben (Miete usw.)dem Anwalt vorzulegen. Nehme Mietvertrag und alles was deine Einnahmen und Ausgaben belegen, mit zu deinem Anwalt oder zum Amtsgericht mit. Diese Auskünfte werden für die Bewilligung dieser Beratungshilfe benötig.
Lasse dich nicht unterkriegen und sollten noch Fragen sein, melde dich bitte.
Im übrigem hast du das Recht, dir eine Person deines Vertrauens mit zum Amt zu nehmen. Das kann ein Angehöriger oder ein Nachbar sein.
Wir drücken dir für Morgen die Daumen
Gruß
Remhagen