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Umzugskostenbeihilfe Rückerstattung vor 5 Jahren, 6 Monaten
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Hallo, Ich bin wegen eines Jobs von Berlin nach Kiel umgezogen die ARGE hat mir Umzugskostenbeihilfe gewährt nun existirt der arbeitgeber nicht mehr und ist auch nicht aufzufinden Arbeitsvertrag etc. wurde gemacht aber trotzdem kein job da arbeitgeber futsch ist nun habe ich heute 24.11.06 einen Brief von der Arge bekommen der dort am 25.09.06 geschrieben worden ist mit der aufvorderung das ich die umzugsbeihilfe zurückzahlen muss kan ich dagegen was machen zumal die frist ja laut brief vorbei ist und ich kann ja nix dafür das der Arbeitgeber nicht mehr aufzufinden ist
mfg
senso
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Re: Umzugskostenbeihilfe Rückerstattung vor 5 Jahren, 6 Monaten
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Hi Sensorium,
Lies mal die Rechtsbehelfsbelehrung durch.
Da steht können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
Das heisst ja rechtlich betrachtet, nur wenn Du von dieser Entscheidung weisst kann man was unternehmen.
Ich würde mir vom Briefträger / Post morgen eine Bestätigung unterschreiben lassen, dass Du das Schreiben erst am Freitag den 24.11.06 erhalten hast und dann die weiteren Schritte.
In Deinem Fall ist ja ein berechtigter Aussnahmezustand eingetreten und der ist nicht so ohne weiteres vom Tisch zu wischen.
Soviel mal als kleiner Denkanstoß.
MfG
Jens
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Re: Umzugskostenbeihilfe Rückerstattung vor 5 Jahren, 6 Monaten
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hallo Sensorium,
das hätten die wohl gerne. Vertrag ist vertrag. deine schuld ist das ja nicht, das der weg ist. also warum die beihilfe zurück zahlen.
Ich würde empfehlen einen einspruch einzulegen.
Gruß Roman
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Hupelmann
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Re: Umzugskostenbeihilfe Rückerstattung vor 5 Jahren, 6 Monaten
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kann man das nachlesen ?? gibt es irgendeinen §§ dafür ?
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Re: Umzugskostenbeihilfe Rückerstattung vor 5 Jahren, 6 Monaten
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Hallo,
also ehrlich, wer braucht im vorliegendem Fall einen schwammigen §§ welcher eh ausgelegt werden kann wie er gebraucht wird.
Dies liegt meist in der Sicht des Betrachters.
Nun zu deinem Problem:
Fakt ist dass du einen gültigen Arbeitsvertrag vorliegen hast.
Wenn denn nun das daraus entstehende Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt, und dies nicht im Verschulden des Hilfsbedürftigen liegt, kann es diesem auch nicht zur Last gelegt werden.
Eine anderslautende Rechtsauslegung hätte vor keinem Gericht bestand.
Begründe also das nicht zustande kommende Arbeitsverhältnis damit das der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag aus Gründen XY nicht nachgekommen ist, und darin kein schuldhaftes Verhalten deinerseits gegeben ist was zu einer Rückzahlungsverpflichtung führen würde.
Wenn du noch Nachweise .... vielleicht auch von Behördlicher Seite sprich Gewerbeamt o.ä. vorlegen könntest, natürlich nur in Kopie ... sollte deine Angelegenheit bereits Geschichte sein.
Wehnn nicht, kein Problem ...Klage oder Anordnung je nach Situation und fertig.
Also Kopf hoch, auf unserer Dienststelle gäbe es so etwas nicht sofern der Betroffene entsprechende Nachweise offenlegen kann oder diese Glaubhaft machen könnte.
Liebe Grüße
Sabrina
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Sabrina
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Re: Umzugskostenbeihilfe Rückerstattung vor 5 Jahren, 6 Monaten
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danke für die info
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