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Hallo Manuela,
zu Deiner Frage siehe Auszüge aus meinem Skript:
C.2.12
(6) Als angemessen gilt für Singles eine Zwei-Zimmer-Wohnung von 45 bis 50 QM. Für zwei Personen ist es eine Drei-Zimmer-Wohung mit etwa 60 QM, für drei Personen eine Drei-Zimmer-Wohung mit zirka 75 QM und für vier Personen eine 4-Zimmer-Wohnung mit bis zu 90 QM. Für jede weitere Person kommen 10-15 QM oder ein Raum hinzu. Zu beachten ist in allen Fällen, dass Küche, Bad und WC nicht zu den vorgenannten Räumen zählen.
C.2.13 Wohnungsumzug
Bezieher von Arbeitslosengeld II, die während des Leistungsbezugs in eine andere Wohnung umziehen, sollen vor Abschluss des neuen Mietvertrages eine Zusicherung des Leistungsträgers einholen (§ 22 Abs. 2 SGB II). Diese vorherige Zusicherung ist keine Voraussetzung für die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung, sondern soll lediglich sicherstellen, dass die Kosten der neuen Wohnung angemessen sind. Die Einholung dieser vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II ist daher auch keine Verpflichtung, sondern eine Obliegenheit. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit hat lediglich zur Folge, dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung sofort und ohne Übergangsfrist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II) auf das angemessene Niveau abgesenkt werden können
Es wird klargestellt, dass Mietkautionen bei "Hartz IV" ab 1.4.06 nur noch darlehensweise erbracht werden (§ 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II, neue Fassung).
C.2.14 Wohnungsumzug bei volljährigen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren
Bei volljährigen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren ist neben dieser vorherigen Zusicherung ab dem 1. April 2005 eine weitere vorherige Zusicherung erforderlich: Sie brauchen eine vorherige Zusicherung dafür, dass sie überhaupt umziehen dürfen (§ 22 Abs. 2a SGB II, neue Fassung). Diese Zusicherung ist keine bloße Obliegenheit, sondern eine Verpflichtung und gleichzeitig eine Voraussetzung für die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung. Volljährige Hilfebedürftige, die noch nicht 25 Jahre alt sind und ohne diese "zusätzliche" vorherige Zusicherung des Leistungsträgers umziehen, erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres keine Leistungen für Unterkunft und Heizung mehr und auch keine Kosten-erstattung der Erstausstattung der Wohnung. Sie werden außerdem weiterhin der elterlichen Bedarfsgemeinschaft zugerechnet obwohl sie nicht mehr zuhause wohnen. Unter liegen da-durch weiterhin den gegenseitigen Unterhalts-verpflichtungen aus der elterlichen Bedarfsge-meinschaft. Der Regelsatz wird gleichzeitig von 345 € auf 276 € gekürzt.
Nach § 22 Abs. 2a Satz 2 Nr.1-3 SGB II (neue Fassung) muss diese "zusätzliche" vorherige Zusicherung bei volljährigen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren erteilt werden, wenn:
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,oder der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist,
oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, kann ausnahms-
weise auch von dem Erfordernis der "zusätzlichen" vorherigen Zustimmung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, diese Zusicherung einzuholen.
Dein Umzug müste klappen, die Umzugs-Kosten sollten ebenfalls übernommen werden
Grüße
aaahaaa
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