hi sweety...........
vielleicht kann das hier weiterhelfen!!!!
§ 48 - Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen
2Die Förderung umfasst die Übernahme von Maßnahmekosten....................
§ 50 1 - Maßnahmekosten
Maßnahmekosten sind
1. erforderliche und angemessene Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren,
2. berücksichtigungsfähige Fahrkosten nach § 81 Abs. 2 und 3 für die tägliche Hin- und Rückfahrt des Teilnehmers zwischen Wohnung und Maßnahmestätte und
3. Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder des Arbeitslosen in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind.
§ 81 1 - Fahrkosten
(2) 1Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der Teilnehmer die Bildungsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen.
Nachlesen kann man das hier :
www.olaf-nensel.de/sgbiii/aktuell.html
gruß manu