Hallo August,
vieleicht hilft dir das hier weiter:
1.39 Zumutbarkeit und Alter ab 58
2004 bezogen rd. 394.000 Personen Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosenhilfe, die sich in
Art Vorruhestand befanden. (§ 428 SGB III) Sie
hatten sich verpflichtet, Altersrente zu beantragen,
sobald das ohne Abschläge möglich
war. Im Gegenzug erhielten sie Alg/Alhi
und mussten ihre Arbeitskraft nicht mehr
dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Das
AA sagte zu, dass sich finanziell bis zur
Rente nichts ändern würde.
Seit 1.1.2005 ist aber die Arbeitslosenhilfe
abgeschafft und durch das niedrigere Alg II
ersetzt worden. (§ 65 Abs. 4 SGB II) Die 164.000
betroffenen Arbeitslosen sehen das als massiven
Vertrauensbruch an. Und das ist es
auch. Die Befreiung von der Arbeitspflicht
gilt jedoch weiter. Die BA erklärt, dass die
58er die Vereinbarung ja rückgängig machen
und sich wieder der Vermittlung zur Verfügung
stellen könnten. (FTD 17.08.2004) Vermittlung
wohin?
Die Vorruhestandsregelung als Ganze läuft
aus. Sie gilt ab 1.1.2006 nur noch für die
Alg II-Bezieher, deren Anspruch vor dem
1.1.2006 entstanden ist und die vor diesem
Zeitpunkt das 58. Lebensjahr vollendet haben.
(§ 65 Abs 4 Satz 2 SGB II) Wer nach dem
1.1.2006 58 wird, der soll sich Unternehmen
anbieten, die ihn in der Regel nicht wollen
oder Ein€-Jobs annehmen.
Wenn Sie gegen den Vertrauensbruch
klagen wollen, können Sie sich an die
Bürgerinitiative „die 58er“ wenden. Gesucht
werden Bestätigungen, dass das AA versprochen
hat, es werde sich bis zur Rente nichts
ändern. Kontakt über Ralf Nagel (
r.nagel@tonline.
de; Tel. 033762-82634)
Sie können sich auch bei der IG Metall und
dem SoVD nach dem Stand eines Gutachtens
zur 58-er Frage erkundigen.
Nachzulesen unter:
www.fb4.fh-frankfurt.de/projekte/agtuwas/arbeit.pdf
(Seite 9)